
Die Erledigung der Hauptsache im Deutschen Verfahrensrecht. Eine vergleichende Darstellung des Prozeßinstituts der Haupt
unter Berücksichtigung der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsordnung und der Verfahrensordnung für die Freiwillige Gerichtsbarkeit, zugleich ein Beitrag zur Weiterentwicklung der systematischen E
Versandkostenfrei!
Versandfertig in 6-10 Tagen
109,90 €
inkl. MwSt.
PAYBACK Punkte
0 °P sammeln!
Für die Hauptsacheerledigung, vornehmlich im Zivil- und Verwaltungsprozeß, erachtet Georg Westermeier allein den prozessualen Erledigungsbegriff als tragfähig. Danach führt bereits die einseitige Erledigungserklärung des Klägers unter der Voraussetzung, daß ein erledigendes Ereignis vorliegt, das eine ursprünglich zulässige und begründete Klage erfolglos werden ließ, zur Rechtshängigkeitsbeendigung des Rechtstreits in der Hauptsache, wobei der Streit um die Wirksamkeit dieser Erledigungserklärung in einem Zwischenstreit ausgetragen wird.Die vom Verfasser gefundene Lösung vereint ...
Für die Hauptsacheerledigung, vornehmlich im Zivil- und Verwaltungsprozeß, erachtet Georg Westermeier allein den prozessualen Erledigungsbegriff als tragfähig. Danach führt bereits die einseitige Erledigungserklärung des Klägers unter der Voraussetzung, daß ein erledigendes Ereignis vorliegt, das eine ursprünglich zulässige und begründete Klage erfolglos werden ließ, zur Rechtshängigkeitsbeendigung des Rechtstreits in der Hauptsache, wobei der Streit um die Wirksamkeit dieser Erledigungserklärung in einem Zwischenstreit ausgetragen wird.
Die vom Verfasser gefundene Lösung vereint unterschiedliche Theorieansätze, begreift die Hauptsacheerledigung als einheitliches Rechtsinstitut für möglichst viele Verfahrensordnungen und stellt den Kontext zu anderen prozessualen Rechtsinstituten wie Klagerücknahme und Prozeßvergleich her. Eine solchermaßen entwickelte Vereinigungslehre leistet zugleich einen bedeutsamen Beitrag für die allgemeine Prozeßrechtslehre.
Die vom Verfasser gefundene Lösung vereint unterschiedliche Theorieansätze, begreift die Hauptsacheerledigung als einheitliches Rechtsinstitut für möglichst viele Verfahrensordnungen und stellt den Kontext zu anderen prozessualen Rechtsinstituten wie Klagerücknahme und Prozeßvergleich her. Eine solchermaßen entwickelte Vereinigungslehre leistet zugleich einen bedeutsamen Beitrag für die allgemeine Prozeßrechtslehre.
Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.