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In diesen beiden Bänden findet sich die Quintessenz des bislang vorliegenden wissenschaftlichen Werkes zum römischen Recht von Okko Behrends.Die Sammlung von Aufsätzen des Göttinger Romanisten Okko Behrends bietet einen weitgespannten und intensiven Einblick in moderne Ergebnisse der Beschäftigung mit dem römischen Recht, das hier als vielfach interessanter historischer Gegenstand und als Grundlage geltender Dogmatik in Erscheinung tritt. Nach dem Forschungsansatz von Behrends wird die eigenrömische Prägung in den siedlungsgeschichtlichen Grundlagen dargestellt, werden die Einflüsse der…mehr

Produktbeschreibung
In diesen beiden Bänden findet sich die Quintessenz des bislang vorliegenden wissenschaftlichen Werkes zum römischen Recht von Okko Behrends.Die Sammlung von Aufsätzen des Göttinger Romanisten Okko Behrends bietet einen weitgespannten und intensiven Einblick in moderne Ergebnisse der Beschäftigung mit dem römischen Recht, das hier als vielfach interessanter historischer Gegenstand und als Grundlage geltender Dogmatik in Erscheinung tritt. Nach dem Forschungsansatz von Behrends wird die eigenrömische Prägung in den siedlungsgeschichtlichen Grundlagen dargestellt, werden die Einflüsse der griechischen Philosophie auf die römischen Juristen erkundet und die so erreichte Tiefenschärfe für die Interpretation der Quellen von der Republik bis zu den kaiserzeitlichen Rechtsschulen der Sabinianer und Prokulianer genutzt.Am Anfang der Sammlung stehen Aufsätze zur Methode. Es folgen Beiträge zur Dogmatik und ihren geschichtlichen Grundlagen, die nach Personenrecht, Sachenrecht und Schuldrecht gegliedert sind. Abschließend sind einige Kurzbiograaphien wiedergegeben.Der Reiz der Sammlung liegt in der Zusammenstellung zentraler Ergebnisse des bereits seit vier Jahrzehnten verfolgten Forschungsansatzes und in der Erleichterung des Zugangs mithilfe eines Schlagwort- und eines Quellenregisters.
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Autorenporträt
Okko Behrends, geb. 1939, studierte Rechtswissenschaften in Freiburg, Genf, München und Göttingen. Promotion und Habilitation bei Franz Wieacker. Seit 1974 bis zu seiner Emeritierung im Jahre 2007 als dessen Nachfolger Professor für Römisches Recht, Bürgerliches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte an der Universität Göttingen.

Martin Avenarius, geb. 1965, studierte Rechtswissenschaft in Göttingen, Neapel und Wien, habilitierte sich 2002 in Göttingen und ist seit 2003 Professor für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte an der Universität zu Köln.

Rudolf Meyer-Pritzl, geb. 1961, studierte Rechtswissenschaft an den Universitäten Göttingen und Genf, promovierte und habilitierte sich in Göttingen. Er ist Professor für Bürgerliches Recht, Römisches Recht, Europäische Privatrechtsgeschichte der Neuzeit und Rechtsvergleichung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 15.08.2005

Ein Leben für das römische Recht
Latein in Deutschland: Summa der Forschung von Okko Behrends

Auf dem Tisch liegen zwei dicke Bände. Eintausend Seiten mit den gesammelten Aufsätzen eines Gelehrten, der seit dreißig Jahren Professor für Römisches Recht, Bürgerliches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte in Göttingen ist, Okko Behrends. Eine imposante Sammlung dessen, was er in vier Jahrzehnten zum antiken römischen Privatrecht geschrieben hat, einer der wichtigsten Grundlagen unseres heutigen Rechts. Es geht zum Beispiel um das immer wieder neue Thema der beiden sogenannten "Rechtsschulen" am Anfang der Kaiserzeit, die Sabinianer und Prokulianer, Gruppen von Juristen, über deren Bedeutung man sich bis heute streitet. Waren es nur typisch römische Gefolgschaftsverhältnisse, die zwar in Einzelfragen verschiedener Meinung gewesen sind, aber ohne unterschiedliche methodische Grundlagen, wie sie die griechischen Philosophenschulen hatten? Oder gab es doch wesentliche unterschiedliche Prinzipien? Das meint Okko Behrends, der sogar die Auffassung vertritt, sie ließen sich auf Einflüsse der griechischen Philosophie zurückführen. Darüber streitet man sich seit dem neunzehnten Jahrhundert.

Oder, ein anderes Beispiel, eine völlig neue Sicht der Entstehung von Privateigentum an Land in der römischen Frühzeit. Okko Behrends sieht die frühe römische gens nicht wie manche andere als eine Verwandtschaftsgruppe mit gemeinsamem Verwandtschaftseigentum, sondern als eine Genossenschaft von Siedlern ohne verwandtschaftliche Bindung, aber mit gemeinsamem genossenschaftlichen Landeigentum, das sich dann etwa im sechsten Jahrhundert vor Christus durch die Tätigkeit der römischen Landvermesser - die tatsächlich sehr weit in die Vergangenheit zurückreicht - in Privateigentum verwandelt hat. Nicht unmöglich. Es ist eben die graue Vorzeit, und auch das Gegenteil läßt sich nicht beweisen.

Aber wie verhält sich das zur Entstehung von privatem Landeigentum bei anderen sehr alten Stammesgesellschaften in Europa, den Kelten, Germanen, Slawen? Die hatten keine Genossenschaften und keine Landvermesser, sondern große Verwandtschaftsgruppen mit Verwandtschaftseigentum an Land. Privates Landeigentum entstand bei ihnen mit dem allmählichen Zerfall dieser Verwandtschaftsgruppen. Und nur bei den Römern Genossenschaften und Landvermesser? Im übrigen sind genossenschaftliche Vorstellungen deutscher Rechtshistoriker - über die germanische Frühzeit - schon einmal gründlich gescheitert. Nun ja und trotzdem. Die beiden Bände enthalten eine große Zahl guter Beiträge zum antiken römischen Recht, vorzüglich der zum Prinzipat des Augustus und dem Sklavenrecht. Das kann hier nicht im einzelnen ausgebreitet werden, gibt aber Anlaß für allgemeine Bemerkungen zur Situation der Rechtsgeschichte in Deutschland.

Die kanonische Dreiteilung

Okko Behrends ist nämlich einer der letzten bemerkenswerten Vertreter einer nun langsam aussterbenden Gattung von Rechtshistorikern. Historiker lieben bekanntlich Dreiteilungen. Also Altertum, Mittelalter, Neuzeit. Oder Früh-, Hoch- und Spätmittelalter. Im römischen Recht sind es republikanische Jurisprudenz, klassische Rechtswissenschaft, nachklassische Zeit. Seit zweihundert Jahren gibt es auch für deutsche Rechtshistoriker eine Dreiteilung: Romanisten, Kanonisten, Germanisten. "Romanisten" sind diejenigen, die sich - wie Okko Behrends - mit dem römischen Recht beschäftigen. Lange Zeit waren sie die Wichtigsten, denn das Bürgerliche Gesetzbuch ist zum größten Teil auf seinem Boden entstanden. Kanonisten erforschen das - kanonische - mittelalterliche Kirchenrecht und "Germanisten" das mittelalterliche deutsche Recht.

Kanonisten gibt es seit längerem kaum noch. Die beiden letzten - in München und Tübingen - sind emeritiert. Aber an allen deutschen Universitäten gab es bis vor kurzem - in jedem juristischen Fachbereich oder an jeder juristischen Fakultät, wie man will - einen Romanisten und einen Germanisten. Die Romanisten sterben aus. Dafür gibt es Gründe. Der Nachwuchs ist nicht mehr zahlreich, denn die Lateinkenntnisse der Studenten nehmen ab. Die Geschichtskenntnisse übrigens auch. In vielen Schulen ist der Unterricht über Antike und Mittelalter inzwischen eher mittelmäßig. Die rechtsgeschichtliche Forschung verschiebt sich also immer mehr in die Neuzeit. Schließlich lehnen es Kultusminister aus fiskalischen Gründen zunehmend ab, an einem juristischen Fachbereich mehr als einen Rechtshistoriker zu ernennen, und der soll möglichst auch europäische Rechtsgeschichte lehren.

In der Bundesrepublik hatte das römische Recht seinen Höhepunkt nach dem Kriegsende 1945 bis in die achtziger Jahre. Die Germanistik mußte leiser treten wegen einiger Germanenexzesse in der Hitler-Zeit. Blubobrausi nannten wir das damals, Blut, Boden, Brauchtum, Sitte. Auf den alle zwei Jahre stattfindenden Rechtshistorikertagen der Bundesrepublik dominierten die heiligen drei Könige der Romanistik, die nun wieder Oberwasser hatte, nachdem die Nationalsozialisten - vergeblich - versucht haben, das römische Recht als jüdisch-liberal aus dem Unterricht zu vertreiben, und nur erfolgreich waren mit der Vertreibung hervorragender - jüdischer - Vertreter dieses Fachs, Ernst Levy, Fritz Pringsheim, Fritz Schulz.

Unter allen Gipfeln war Ruh

Die heiligen drei Könige, das waren nun Max Kaser, Wolfgang Kunkel und Franz Wieacker, die nächste Generation. Max Kaser - in Münster und Hamburg - hat mit drei dicken Handbüchern dem römischen Privatrecht eine neue Grundlage für die Forschung gegeben, Wolfgang Kunkel - in Heidelberg und München - hat sehr sorgfältig das soziale Umfeld und das Verfassungs- und Strafrecht der Römer einbezogen, und Franz Wieacker war der Genialische, der wirklich alles konnte vom römischen Recht bis zum Recht der Gegenwart. In den neunziger Jahren waren alle gestorben. Und nun ist unter allen Gipfeln Ruh. Okko Behrends, ein Schüler Wieackers, ist einer der letzten, die sich ihr ganzes Leben dem römischen Recht widmen konnten.

Ähnlich ist es in der Germanistik. In der Bundesrepublik hatte sie nicht diese Größen wie die Romanistik, war erst mal damit beschäftigt, einigen Schutt der Hitler-Zeit wegzuräumen, was ihr gut gelungen ist. Heute kann man wieder unbefangen über Germanen schreiben. Aber auch ihre Zeit läuft ab. Denn auch für die Beschäftigung mit dem Mittelalter muß man Latein können, selbst die Juristen danach schrieben und sprachen es wie die Kirche. Die erste Vorlesung auf deutsch hielt der Jurist Christian Thomasius 1687 an der Universität Leipzig zum Ärger seiner Kollegen. Auch die Germanistik drängt mit ihrer Forschung immer mehr in die Neuzeit und wird gedrängt von den Kultusministern in die Richtung von je einem Rechtshistoriker am Fachbereich und der europäischen Rechtsgeschichte. Was verständlich ist. Denn Romanisten und Germanisten wollten die Entwicklung zum nationalen deutschen Recht beschreiben, das inzwischen immer ein wenig unwichtiger geworden ist.

Etwa dreiviertel aller Vorschriften, die unser Wirtschaftsleben regeln, kommen nicht mehr von Bundestag und Bundesrat, sondern aus Brüssel, sind Europarecht. Das Europarecht der Gegenwart wird an den juristischen Fachbereichen seit langem gelehrt. Damit ist die Konzentration von Romanistik und Germanistik auf das nationale deutsche Recht anachronistisch geworden. Wir betreiben immer noch etwas, was nicht mehr in die Zeit gehört. Die Jüngeren, die auf Professorenstellen berufen sind mit der Bezeichnung "und europäische Rechtsgeschichte", müssen nun langsam lernen, was noch keiner kann, denn zu Europa gehören jetzt auch Länder, deren Recht in seiner langen Entwicklung nichts zu tun hatte mit römischem oder mittelalterlich deutschem Recht. England gehört dazu und Skandinavien und Osteuropa. Also auf die Plätze, fertig, los!

UWE WESEL

Okko Behrends: "Institut und Prinzip". Ausgewählte Aufsätze. Siedlungsgeschichtliche Grundlagen, philosophische Einflüsse und das Fortwirken der beiden republikanischen Konzeptionen in den kaiserzeitlichen Rechtsschulen. Hrsg. v. Martin Avenarius, Rudolf Meyer-Pritzl u. Cosima Möller. Wallstein Verlag, Göttingen 2004. 2 Bände, 1040 S., br., 98,- [Euro].

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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Als "imposante Sammlung" der Arbeiten Okko Behrends würdigt Rezensent Uwe Wesel die Bände "Institut und Prinzip", die Aufsätze des Professors für Römisches Recht, Bürgerliches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte in Göttingen aus vier Jahrzehnten versammeln. Im Zentrum der Arbeiten sieht Wesel das antike römische Privatrecht, eine der wichtigsten Grundlagen heutigen Rechts. In einem Referat über die Situation der Rechtsgeschichte in Deutschland weist er darauf hin, dass Behrends einer der letzten sei, die sich ihr ganzes Leben dem römischen Recht widmen konnten. Neben Beiträgen über die beiden sogenannten "Rechtsschulen" am Anfang der Kaiserzeit, die Sabinianer und Prokulianer, hebt Wesel insbesondere Behrends Sicht der Entstehung von Privateigentum an Land in der römischen Frühzeit hervor. Insgesamt findet er in beiden Bänden eine "große Zahl guter Beiträge" zum antiken römischen Recht. Als "vorzüglich" lobt er dabei Behrends Aufsatz zum Prinzipat des Augustus und dem Sklavenrecht.

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