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Den Abgeordneten des Europäischen Parlaments wird zwar ein besonderer Status gewährt, mittels einer rechtsvergleichenden Analyse stellt Eva Uppenbrink jedoch fest, dass der Schutz der Abgeordneten in weiten Teilen vom mitgliedstaatlichen Recht abhängig und daher unterschiedlich ausgestaltet ist. So variiert die Entschädigung derart, dass ein in Spanien gewählter Abgeordneter monatlich 2.849,14 EUR, ein in Italien gewählter Abgeordneter hingegen 10.643,04 EUR erhält.
Zielsetzung der Arbeit ist es, diese Behandlung rechtlich zu hinterfragen und konkrete Kriterien und Maßstäbe aufzustellen,
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Produktbeschreibung
Den Abgeordneten des Europäischen Parlaments wird zwar ein besonderer Status gewährt, mittels einer rechtsvergleichenden Analyse stellt Eva Uppenbrink jedoch fest, dass der Schutz der Abgeordneten in weiten Teilen vom mitgliedstaatlichen Recht abhängig und daher unterschiedlich ausgestaltet ist. So variiert die Entschädigung derart, dass ein in Spanien gewählter Abgeordneter monatlich 2.849,14 EUR, ein in Italien gewählter Abgeordneter hingegen 10.643,04 EUR erhält.

Zielsetzung der Arbeit ist es, diese Behandlung rechtlich zu hinterfragen und konkrete Kriterien und Maßstäbe aufzustellen, denen der Status der Abgeordneten gerecht werden muss. Die Autorin kommt zu dem Fazit, dass die derzeitige Ausgestaltung einzelner Statusregelungen gegen die - umfassend hergeleiteten - Grundsätze der Unabhängigkeit und der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments sowie der Nichtdiskriminierung verstößt. Dennoch wird anhand einer Analyse der Hierarchisierung der Normen des Gemeinschaftsrechts festgestellt, dass eine Rechtswidrigkeit nur für einen Teil der Regelungen angenommen werden kann, weil es im übrigen an einem Rangverhältnis fehlt, weshalb lediglich ein Wertungswiderspruch bejaht werden kann.

An Aktualität hat die Thematik durch die Einführung des Art. 190 Abs. 5 EG durch den Amsterdamer Vertrag und die seither laufenden Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament und Rat über ein Abgeordnetenstatut gewonnen. Den Abschluss bildet eine Analyse des Entwurfs eines Abgeordnetenstatuts, welcher letztlich nur in Teilen zufriedenstellend ist.
Rezensionen

Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Rezensent Christian Hillgruber wurden bei der Lektüre dieser rechtsvergleichenden Studie zum Status der Abgeordneten im Europäischen Parlament besonders die Unterschiede zwischen den Parlamentariern deutlich - in seinen Augen ein überkommener, disparater Rechtszustand, der aus der ursprünglichen Konzeption des Parlaments herrührt. Die Unterschiede bestehen laut Hillgruber "aufgrund der voneinander abweichenden mitgliedsstaatlichen Regelungen", und ihr Bestehen werde zurecht als misslich und korrekturbedürftig angesehen. Die Autorin gehe über die rechtspolitische Kritik an diesem Zustand noch hinaus und bestreite teilweise die Vereinbarkeit der Statusregelungen mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht.

© Perlentaucher Medien GmbH

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 01.07.2004

Große Unterschiede
Die Rechtsverhältnisse der EU-Abgeordneten

Eva Uppenbrink: Das Europäische Mandat. Status der Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2004. 296 Seiten, 76,- [Euro].

Das neu gewählte Europäische Parlament besitzt nicht nur eine im Vergleich zu den nationalen Parlamenten schwächer ausgeprägte demokratische Legitimation; es fehlt auch noch immer an einer umfassenden, einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung des Status der Abgeordneten. Der Schutz ihrer besonderen Rechtsstellung ist vielmehr in weiten Teilen nach wie vor vom mitgliedstaatlichen Recht abhängig und folglich unterschiedlich ausgestaltet. Dieser überkommene, disparate Rechtszustand ist das Erbe der ursprünglichen Konstruktion des Europäischen Parlaments als einer Versammlung von Mitgliedern, die von den nationalen Parlamenten aus ihrer Mitte ernannt wurden. Ihr durch das obligatorische Doppelmandat vermittelter Status richtete sich nach nationalem Recht.

Seit der Einführung der Direktwahlen, durch die die Mitglieder des Europäischen Parlaments eine eigene, von den Mitgliedern der nationalen Parlamente unabhängige Legitimation erhalten haben, reichen die nationalen Statusrechte als Sicherung nicht mehr aus. Die erforderlich gewordene Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Abgeordneten erfolgte jedoch nur teilweise durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Wahlakte. Die rechtsvergleichende Analyse von Eva Uppenbrink zeigt, daß zum Teil große Unterschiede in der Behandlung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestehen aufgrund der voneinander abweichenden mitgliedstaatlichen Regelungen im Bereich des Schutzes der Kandidatur, der Immunität, des Zeugnisverweigerungsrechts, der Inkompatibilitätsregelungen und der wirtschaftlichen und sozialen Statusrechte. So variiert etwa die Entschädigung, welche die Abgeordneten erhalten, ganz erheblich. Allein das freie Mandat, die Indemnität und die Freizügigkeit sind gemeinschaftsrechtlich abschließend gewährleistet.

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Abgeordneten im Hinblick auf ihre Statusrechte wird allgemein zu Recht als mißlich und korrekturbedürftig angesehen. So gibt es seit langem Bestrebungen zu einer Vereinheitlichung des Status, und seit dem Vertrag von Amsterdam ermächtigt das primäre Gemeinschaftsrecht das Europäische Parlament, nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder festzulegen. Doch dazu ist es bis heute nicht gekommen. Der vorläufig letzte Versuch einer Einigung scheiterte Anfang des Jahres, als der Rat dem vom Europäischen Parlament beschlossenen Abgeordnetenstatut wegen des unseligen Streits um die Diäten die Zustimmung versagte.

Frau Uppenbrink geht über die rechtspolitische Kritik an diesem unbefriedigenden Zustand hinaus und bestreitet teilweise die Vereinbarkeit der bestehenden Statusregelungen mit geltendem Gemeinschaftsrecht. Die Abhängigkeit des Status von der Ausgestaltung in den nationalen Rechtsordnungen und die Unterschiede in der Regelung der Diäten beeinträchtigten die persönliche Unabhängigkeit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von den Mitgliedstaaten und damit zugleich die Funktionsfähigkeit des Parlaments insgesamt, das auch gegenüber dem von den Mitgliedstaaten bestimmten Rat und gegenüber den Mitgliedstaaten selbst Kontrollfunktionen ausübe. Diese Annahme, die auf die potentielle Gefahr gestützt wird, "daß die Kontrollierten versuchen, die Möglichkeiten der Kontrolleure einzuschränken, soweit ihnen dazu Gelegenheit gewährt wird", erscheint weit hergeholt und überzeugt nicht. Konsequent zu Ende gedacht, müßte dann auch schon die vorgesehene Beteiligung des Rates an der Festlegung des Status die Unabhängigkeit der EU-Parlamentarier gefährden. Sie wäre nur bei einer ausschließlichen Selbstgesetzgebung des Parlaments gesichert, die indes bekanntlich aus anderen Gründen - der Gefahr der Selbstbegünstigung - nicht unproblematisch ist.

Die Ungleichbehandlung der Abgeordneten hinsichtlich ihres Status soll, soweit sie auf Gemeinschaftsrecht, der Wahlakte und dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, beruht, auch gegen den primärrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit verstoßen. Das erscheint zweifelhaft, weil es sich um leges speciales handeln könnte. Soweit die beanstandeten Gemeinschaftsregelungen selbst auf der Ebene der Verträge angesiedelt sind, liegt jedenfalls kein Rechtsverstoß vor, sondern allenfalls ein Wertungswiderspruch, der durch die Verabschiedung einer einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung de lege ferenda aufgelöst werden kann. An ihr führt deshalb in der Tat kein Weg vorbei. Darin ist der Verfasserin uneingeschränkt zuzustimmen.

CHRISTIAN HILLGRUBER

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