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Fairneß im Verfahren einzufordern, gehört heutzutage zu den SeIbstverständlichkeiten der bundesdeutschen Strafrechtstheorie und -praxis. Was dabei allerdings inhaltlich unter einem fairen Strafverfahren zu verstehen ist und welche Stellung Fairneß im Gefüge verfassungs- und strafverfahrensrechtlicher Grundsätze einnimmt, ist nach wie vor ungeklärt.Die Abhandlung unternimmt zum einen den Versuch einer Bestandsaufnahme der Diskussion über Fairneß im Strafverfahren, und zwar bezogen auf die Frage, welche Bedeutung und welcher Inhalt dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren…mehr

Produktbeschreibung
Fairneß im Verfahren einzufordern, gehört heutzutage zu den SeIbstverständlichkeiten der bundesdeutschen Strafrechtstheorie und -praxis. Was dabei allerdings inhaltlich unter einem fairen Strafverfahren zu verstehen ist und welche Stellung Fairneß im Gefüge verfassungs- und strafverfahrensrechtlicher Grundsätze einnimmt, ist nach wie vor ungeklärt.Die Abhandlung unternimmt zum einen den Versuch einer Bestandsaufnahme der Diskussion über Fairneß im Strafverfahren, und zwar bezogen auf die Frage, welche Bedeutung und welcher Inhalt dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren derzeit in Deutschland zugewiesen wird. Dieser vorwiegend empirischen Problemstellung wird anhand der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte und anhand des deutschsprachigen wissenschaftlichen Schrifttums nachgegangen. Zum anderen nimmt die Arbeit eine eigene verfassungsrechtliche und rechtsethische Grundierung des Rechts auf Fairneß im Strafverfahren vor, um dann im Anschluß beispielhaft konkrete Schlußfolgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens zu ziehen.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 05.07.2000

Baumbedingte Waldblindheit
Fairness im Strafverfahren: Ein wichtiges Thema verfehlt

Dorothea Rzepka: Zur Fairneß im deutschen Strafverfahren. Juristische Abhandlungen, Band XXXVII. Verlag Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 2000. 526 Seiten, 198,- Mark.

Die Forderung nach einem fairen Verfahren wird oft erhoben und mit der Feststellung verbunden, gerade daran werde es ohne den ausdrücklichen Appell ganz gewiss wieder einmal fehlen. Anlässe bieten spektakuläre Einzelfälle. Diese finden naturgemäß gleichfalls Beachtung in wissenschaftlichen Arbeiten, so auch in Dorothea Rzepkas Buch.

Wer die Fußnoten nicht ausspart, stolpert bereits auf Seite 2 über Anmerkung 3. Darin führt die Autorin völlig zu Recht "beispielhaft" drei Fälle an, die die Öffentlichkeit bewegten, ja erregten: die Strafverfahren gegen den ehemaligen DDR-Staats- und -Parteichef Egon Krenz, den Ex-Profiboxer René Weller und den Tennis-Star-Vater Peter Graf. Die Aufmerksamkeit wird sofort gesteigert, wenn man liest: "Im Prozeß gegen Peter Graf soll der hessische Generalstaatsanwalt Schäfer vor Beginn der Hauptverhandlung Zweifel an einem fairen Prozeß geäußert haben. Richter und Schöffen könnten nicht mehr unvoreingenommen sein. Es sei deshalb fraglich, ob der Prozeß überhaupt beginnen sollte (Pressemitteilung vom 2. September 1996)."

Was soll der Leser damit anfangen? Sind die Zweifel nun wirklich geäußert worden? Verkannt wird offenkundig die Brisanz einer derartigen Äußerung. Sie widerspräche nämlich dem Klischee vom Staatsanwalt. Dass die Stimme eines Generalstaatsanwalts in diesem Zusammenhang allemal schwerer wiegt als die eines noch so versierten Verteidigers, liegt auf der Hand. Deshalb muss man bedauern, dass es praktisch unmöglich ist, die ungenaue Quellenangabe zu der Schäfer-Äußerung nachzuprüfen. Denn die Pressestelle des Generalstaatsanwalts in Frankfurt versicherte auf Nachfrage, dass von ihr eine derartige Pressemitteilung nicht herausgegeben worden sei.

Der laxe Umgang mit tatsächlichen oder vermeintlichen Quellen gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Fälle Krenz und Weller. Natürlich darf man eine Autorin nicht an einer einzigen Fußnote aufhängen. Aber beunruhigt sein darf man schon.

Und was hat sie sonst noch zu bieten? Das ist nicht rundweg schlecht, jedoch über weite Strecken in jedem Lehrbuch zum deutschen Strafverfahren mühelos nachzulesen. Nicht von ungefähr gehört es zum Prüfungsstoff in beiden juristischen Staatsexamen, den Rzepka im letzten Kapitel ihres Buches ausbreitet. Wer bis dahin durchgehalten hat, weiß zumindest einiges über die "Konjunktur des Fairnessgrundsatzes", und zwar "differenziert nach der Rechtsprechung der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention, der deutschen Gerichte und dem Meinungsstand im Schrifttum". Außerdem stellt sie "einige Überlegungen zu möglichen theoretischen Grundlagen eines fairen Strafverfahrens" an, darunter "Überlegungen zur Verfassungs- und Grundrechtstheorie". Darin sieht sie sich ganz persönlich gefordert. "Etwas anderes, als eine eigene Position zum allgemeinen Charakter, zur normativen Zielsetzung und zur inhaltlichen Reichweite der Grundrechte zu entwickeln, bleibt angesichts des wenig präzisen Inhalts der Grundrechtsbestimmungen auch nicht übrig." Die Autorin nennt ihre bemerkenswerte Entscheidung zu eigenständiger Arbeit einen "gewissen Dezisionismus". Vielleicht hätte sie besser daran getan, sich mit einem anderen Thema zu beschäftigen. Denn sie sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Doch an dieser Waldblindheit kranken viele. Es sind diejenigen, die meinen, das Selbstverständlichste vom Selbstverständlichen immer erneut ausbuchstabieren zu müssen - bis hin zu puren Banalitäten. So kann man beispielsweise über die Unschuldsvermutung, die sie zu Recht als einen Aspekt des Fairnessgedankens deutet, lesen, es sei nach wie vor unbestritten, dass diese Vermutung "es den Strafverfolgungsbehörden nicht verbietet, jemanden der Begehung einer Straftat zu verdächtigen".

Es hätte die Autorin auch zumindest stutzig machen müssen, dass - wie sie selbst feststellt - in der "überwiegenden Zahl der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes der Grundsatz des fairen Verfahrens als feststehende Begrifflichkeit eingeführt" wird, mithin "seine inhaltliche Bedeutung als bekannt vorausgesetzt wird". Eben - und nicht grundlos.

WALTER GRASNICK

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Ein langweiliges Buch, findet Walter Grasnick: Es buchstabiert "das Selbstverständlichste vom Selbstverständlichen" durch, "bis hin zu puren Banalitäten". Das meiste könne man in jedem Lehrbuch nachlesen. Grasnick gibt ein Zitat aus dem Buch zum Besten, wonach die Autorin beim Bundesgerichtshof die `inhaltliche Bedeutung` des Grundsatzes des fairen Verfahrens `als bekannt voraussetzt`. Wozu dann dies Buch? Vielleicht hätte sich die Autorin besser "mit einem anderen Thema" beschäftigt, grübelt der Rezensent nicht ganz grundlos.

© Perlentaucher Medien GmbH