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Politische Parteien sind programmatisch und personell unabhängig. Diese Parteiautonomie stellt sie dagegen nicht von staatlicher Rechtsprechung frei, auch nicht durch § 14 PartG. Die dort normierten Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte der Zivilprozeßordnung. Sie werden grundlegenden Prinzipien der Rechtsprechung nicht gerecht. Parteiinterne Streitigkeiten, etwa um innerparteiliche Wahlen, die Nominierung von Kandidaten zu staatlichen Wahlen oder um den Einblick in Mitgliederlisten, werden nicht so befriedet, wie die staatliche Justizgewährleistungspflicht es gebietet.
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Produktbeschreibung
Politische Parteien sind programmatisch und personell unabhängig. Diese Parteiautonomie stellt sie dagegen nicht von staatlicher Rechtsprechung frei, auch nicht durch § 14 PartG. Die dort normierten Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte der Zivilprozeßordnung. Sie werden grundlegenden Prinzipien der Rechtsprechung nicht gerecht. Parteiinterne Streitigkeiten, etwa um innerparteiliche Wahlen, die Nominierung von Kandidaten zu staatlichen Wahlen oder um den Einblick in Mitgliederlisten, werden nicht so befriedet, wie die staatliche Justizgewährleistungspflicht es gebietet.

Die innere Ordnung der Parteien muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Dem genügt nur effektiver Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht dogmatisiert politische Parteien nicht anders als § 1 PartG als "verfassungsrechtlich notwendige(n) Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung". Dem widerspräche es, das grundlegende demokratische Prinzip effektiven Rechtsschutzes zu relativieren.

Politische Parteien sind zwar keine Organe des Staates im engeren Sinne, gehören aber doch zum Staat im weiteren Sinne. Mit der Friedensfunktion des Staates wäre es unvereinbar, wenn nicht jeder Rechtsstreit durch eine gesetzesgebundene Rechtsklärung staatlicher Gerichte befriedet werden könnte.
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Rezensionen

Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Ausgehend vom Fall eines "einfachen Parteimitglieds", - der, wie uns die Rezensentin Katja Gelinsky aufklärt, der Doktorvater des Autors, Karl Albrecht Schachtschneider, gewesen ist - diskutiert Kressel den Demokratiemangel in politischen Parteien bzw. die mangelnden Möglichkeiten einfacher Parteimitglieder, gegen oligarchische Tendenzen im Parteiapparat Rechtsbeistand durch die Gerichte zu finden. Gelinsky macht den Leser zunächst vertraut mit dem Fall Schachtschneider, der den Hamburgischen Landesverband der CDU ob seiner "verfassungswidrigen Satzung" verklagte. Zunächst verlor er vor Gericht, das ihn an das Parteigericht verwies, erhielt aber "späte Genugtuung" fünf Jahre später vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht, dass im Verlauf eines Wahlprüfungsverfahren seiner Klage stattgab: die Bürgerschaftswahl von 1991 musste daraufhin wiederholt werden. Kressels Argumentation findet die Rezensentin dennoch in vielem eher schwach. Er biete kaum "überzeugende Belege" dafür, dass die Demokratie in Deutschland auch ohne Parteien auskommen könnte. "Gewichtig" erscheint ihr immerhin die Erwähnung des "Nominationsmonopol" der Parteien bei Wahlen.

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