Marktplatzangebote
Ein Angebot für € 73,53 €
  • Buch mit Leinen-Einband

Felix Hammer behandelt Rechtsfragen der Kirchensteuer auf verfassungsrechtlicher wie einfachgesetzlicher Ebene. Er stellt zunächst die Geschichte der Kirchenfinanzierung und der Kirchensteuer dar und gibt dann einen Überblick über die wirtschaftliche Bedeutung der Kirchensteuer im System der Kirchenfinanzierung in Deutschland. Der Wert der Kirchensteuer als zeitgemäßes Finanzierungsinstrument kann sich nur in einem internationalen Vergleich über die verschiedenen Methoden der Finanzierung von Religionsgemeinschaften in den Demokratien Europas und Nordamerikas erweisen; ihre…mehr

Produktbeschreibung
Felix Hammer behandelt Rechtsfragen der Kirchensteuer auf verfassungsrechtlicher wie einfachgesetzlicher Ebene. Er stellt zunächst die Geschichte der Kirchenfinanzierung und der Kirchensteuer dar und gibt dann einen Überblick über die wirtschaftliche Bedeutung der Kirchensteuer im System der Kirchenfinanzierung in Deutschland. Der Wert der Kirchensteuer als zeitgemäßes Finanzierungsinstrument kann sich nur in einem internationalen Vergleich über die verschiedenen Methoden der Finanzierung von Religionsgemeinschaften in den Demokratien Europas und Nordamerikas erweisen; ihre Zukunftstauglichkeit erschließt sich nur mit Blick auf das Europarecht. Die - auch in jüngerer Zeit heftig geführte - verfassungspolitische Diskussion um die Kirchensteuer kann sich nicht mit einem knappen Hinweis auf ihre Verankerung im positiven Verfassungsrecht begnügen. Deshalb geht Felix Hammer auf die Grundlinien des Verhältnisses von Staat und Kirche in Deutschland ein und prüft, ob die Kirchensteuer den hieraus resultierenden Anforderungen entspricht. Die Rechtsfragen, die die Erhebung und den Einzug der Kirchensteuer betreffen, sind zahlreich: Die Rechtsetzungskompetenzen für das Kirchensteuerrecht, die Bedeutung von Grundrechten und des Rechtsstaatsprinzips als Schranken der Kirchensteuererhebung, die Reichweite staatlicher Genehmigungsvorbehalte gegenüber den Kirchen, Beginn und Ende der Steuerpflicht, die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe im Einkommensteuerrecht, Rechtsschutzfragen und anderes mehr. Felix Hammer behandelt diese Themen im Spiegel der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung, entwickelt eigene Lösungsvorschläge und stellt das Kirchensteuerrecht im großen Zusammenhang dar.
Autorenporträt
Geboren 1957; 1978-85 Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen und Würzburg; 1985-88 Rechtsreferendariat beim Landgericht Tübingen; 1985-99 Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Universität Tübingen; 1993 Promotion; 1999 Habilitation; Lehrbefugnis für die Fachgebiete Öffentliches Recht und Kirchenrecht; Wintersemester 1999/2000 und Sommersemster 2000 Vertretung des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht und Deutsches Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität München.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 20.06.2003

Und auch die Sache mit der Kirchensteuer geht schon in Ordnung
Bevor in Berliner Gotteshäusern das Licht verlöscht, mag sich Kardinal Sterzinsky von Felix Hammers Bravourbuch erleuchten lassen

Ob nach dem Tode etwas ist oder sein könnte, ist eine gerade nach wissenschaftlichen Maßstäben unabweisbare Frage. Weil wir die andere Seite des Lebens nicht kennen, können wir nicht sagen, sie sei unbeschrieben und unbeschreibbar. Daraus folgt die Notwendigkeit, zwischen Diesseits und Jenseits unserer Welt Grenzen zu unterscheiden: die religiöse Frage. Die religiöse Frage erledigte sich nur, wenn jemand zeigen könnte, daß es auf der anderen Seite unserer Grenzen nichts mehr gibt. Bisher hat das noch niemand gezeigt.

Aber so gewiß die Immanenz/Transzendenz-Unterscheidung ist, Grundlage für Geldzahlungen oder Kredite sollte sie nicht sein. Die Seite des Jenseits ist auf der Seite des Diesseits nicht kalkulierbar. Andererseits bedarf die Religion der Verstetigung in dieser Welt. Aber wer bezahlt das? In Deutschland finanzierte sich die katholische Kirche bis zur Aufhebung der geistlichen Landesherrschaften 1802/03 im wesentlichen aus eigenem Vermögen. Das erlaubte zwar eine rücksichtsvolle Abstimmung von wirtschaftlichem und religiösem Verhalten, konnte aber die Entkoppelung von Religion und Recht und Politik nicht überstehen. Wie schon in der Reformation übernahmen die Staaten den größten Teil des kirchlichen Vermögens, allerdings auch die Pflicht, die Kirchen zu finanzieren, dieses Mal jedoch nicht im Zeichen der religiösen Wahrheit, sondern im Zeichen der Trennung von Staat und Kirche. Deshalb achtete man sorgfältig darauf, daß die Kirchen nur ihre eigenen Mitglieder zur Kasse baten, behielt jedoch die hoheitliche Form der Geldeintreibung bei, als Kirchensteuer, bis heute.

Viele halten die Kirchensteuer für einen Widerspruch zum Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, für ein Relikt des Mittelalters. Felix Hammer behauptet dagegen, sie sei Kulturförderung wie Rundfunkgebühren, Künstlersozialversicherung, Parteienfinanzierung oder Wissenschaftsförderung. Der Staat dürfe alle fördern, "die bereit sind, die politischen, sozialen und ethischen Voraussetzungen zu schaffen, ohne die er nicht bestehen kann". Das Christentum, eine staatstragende Religion? Eigentlich nicht. Aber andere Autoren meinen ähnliches, wenn sie erklären, die christlichen Großkirchen hätten eine "öffentliche Aufgabe".

Das Schlimme an dieser Ansicht ist ihre Halbwahrheit. Einerseits ist nicht zu bestreiten, daß die Religion eine gesellschaftliche Funktion erfüllt, eine innerweltliche Form annehmen muß. Andererseits ist ebensowenig zu bestreiten, daß Religion weniger integriert und mehr polarisiert und daß die Vertreter der Kirchen in der Öffentlichkeit wenig Interesse an der gesellschaftlichen Funktion der Religion zeigen. Sie verbünden sich mit Gewerkschaften und irgendwelchen Bewahrern der Schöpfung, treiben selbst Politik und ziehen Kirchensteuern ein. Kirchensteuern haben also nur mittelbar mit Religion zu tun. Wer ein Buch darüber schreibt, muß einmal die wirkliche Religion ausklammern und zum anderen eine möglichst widerspruchsfreie, anschlußfähige Steuerrechtsdogmatik bieten.

Die erste Aufgabe hat Hammer gefällig erfüllt, indem er sich auf den Standpunkt der Kirchen stellt und deren gutes, altes Recht verteidigt. Die zweite Aufgabe hat er mit Bravour erfüllt. Sein Werk ist ein systematisches Handbuch des Kirchensteuerrechtes, in dem man alles findet, vom unzulässigen "abendländischen Kulturvorbehalt" bei der Gewährung des Körperschaftsstatus an Religionsgesellschaften über "Rundungsvorschriften" bis zur "Zwölftelungsmethode" bei der Berechnung der restlichen Kirchensteuerpflicht für ausgetretene Mitglieder. Mindestkirchensteuern hält Hammer für verfassungswidrig, weil sie gegen das Prinzip der Leistungsfähigkeit verstießen. Man darf gespannt sein, ob Entsprechendes auch für eine Mindestkörperschaftsteuer gilt. Die Klippen und Untiefen, die sich aus dem Verhältnis zwischen Politik und Religion ergeben, umschifft Hammer mit dem Freiheitsprinzip: Der Staat muß Religion fördern, weil sie Kultur ist. Ob sie kultiviert ist, das zu prüfen, verbietet dem Staat die Religionsfreiheit. Unebenheiten werden mit den allgemein anerkannten Instrumenten aus dem Arsenal der Verfassungsrechtsprechung glattgebügelt, mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, der Wechselwirkungstheorie, der Abwägung und der objektiven Wertordnung. Fast alles klingt plausibel. Wer Religionsgesellschaften steuerlich zu beraten hat, ist mit diesem Werk auf alle Fälle vorbereitet.

Manchmal dominiert die Sicht der Kirchen allerdings so auffällig, daß eine Erläuterung notwendig scheint. Ein Beispiel, Kirchensteuern damit zu rechtfertigen, daß sie den Kirchen erlaubten, Gutes zu tun, ist nicht plausibel, weil der Bundesverband der Deutschen Industrie entsprechend argumentieren könnte. Solchen Ungenauigkeiten liegt die alte Vorstellung von der Vorherrschaft der Religion im Verhältnis zu Wirtschaft, Politik und Recht zugrunde. Bis zur Säkularisation durfte man annehmen, wirklich Gutes könne nur die Kirche tun. Seitdem ist nicht mehr die ewige Seligkeit, sondern das Gemeinwohl Maßstab für das innerweltlich Gute. Deshalb können heute auch Wirtschaft, Politik und Recht Gutes tun. Das schwächt die Religion nicht, sondern stärkt sie, wie schon der Verlust ihrer weltlichen Herrschaften die katholische Kirche in Deutschland geistlich gestärkt hat. Denn Sinn der Religion ist nicht, Gutes zu tun, sondern die Jenseitsfrage zu klären.

GERD ROELLECKE

Felix Hammer: "Rechtsfragen der Kirchensteuer". Jus Ecclesiasticum 66. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2002. XXVI, 574 S., geb. 79,- [Euro].

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
…mehr

Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Was ist die Rolle der Kirche in einer säkularisierten Gesellschaft? Diese Frage, findet Gerd Roellecke, muss sich stellen, wer sich mit der Kirchensteuer beschäftigt, denn deren Regelung ist abhängig vom Verhältnis, in dem Staat und Religion stehen. Laut Roellecke hat Felix Hammer ein definitives Buch über die Grundlagen des Kirchensteuerrechtes geschrieben, in dem er die Bestimmungen systematisch herleitet und die Pflicht des Staates damit begründet, dass Religion als "Kultur" gefördert werden muss. Manchmal jedoch beschreibe er gerade die Rolle der Kirche falsch. Ihre Aufgabe, so Roellecke, sei nämlich nicht "Gutes zu tun", denn das "können heute auch Wirtschaft, Politik und Recht". Ihren Anrecht auf Steuer müsse die Kirche also anders begründen.

© Perlentaucher Medien GmbH