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Zugewinnausgleich und Unterhalt
Interdependenzen der Rechtsfolgen bei Trennung und Scheidung. Dissertationsschrift
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Zugewinnausgleich und Unterhalt sind zentrale Rechtsinstitute des deutschen Scheidungsfolgenrechts. Obgleich getrennt geregelt, ist es vielfach notwendig, bei ihrer Anwendung das jeweils andere Rechtsinstitut zu berücksichtigen. Dominik Balzer widmet sich der Frage, in welchen Konstellationen deren Zusammenwirken zu Problemen führt und wie diese zu lösen sind.Ausgangspunkt ist das vom BGH postulierte sog. Doppelverwertungsverbot: Ein Ehegatte darf nicht zweifach, d. h. güter- und unterhaltsrechtlich, an einer Vermögensposition des anderen Gatten teilhaben. Dies ergibt sich aus dem Halbtei...
Zugewinnausgleich und Unterhalt sind zentrale Rechtsinstitute des deutschen Scheidungsfolgenrechts. Obgleich getrennt geregelt, ist es vielfach notwendig, bei ihrer Anwendung das jeweils andere Rechtsinstitut zu berücksichtigen. Dominik Balzer widmet sich der Frage, in welchen Konstellationen deren Zusammenwirken zu Problemen führt und wie diese zu lösen sind.
Ausgangspunkt ist das vom BGH postulierte sog. Doppelverwertungsverbot: Ein Ehegatte darf nicht zweifach, d. h. güter- und unterhaltsrechtlich, an einer Vermögensposition des anderen Gatten teilhaben. Dies ergibt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz.
Betroffen sind etwa Abfindungen, Schulden und Unternehmensanteile. Das Problem ist nach den Regeln der elektiven Konkurrenz zu lösen: Soweit ein Vermögensposten tatsächlich ausgeglichen wurde, bleibt der Vermögensposten beim jeweils anderen Institut unberücksichtigt.
Ausgangspunkt ist das vom BGH postulierte sog. Doppelverwertungsverbot: Ein Ehegatte darf nicht zweifach, d. h. güter- und unterhaltsrechtlich, an einer Vermögensposition des anderen Gatten teilhaben. Dies ergibt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz.
Betroffen sind etwa Abfindungen, Schulden und Unternehmensanteile. Das Problem ist nach den Regeln der elektiven Konkurrenz zu lösen: Soweit ein Vermögensposten tatsächlich ausgeglichen wurde, bleibt der Vermögensposten beim jeweils anderen Institut unberücksichtigt.