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Rechtsbeugung - § 339 StGB
Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Zugleich Diss. 2004
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Infotext:Solange Richter der Gerechtigkeit dienen, solange gibt es auch ungerechte Richter und damit für den Rechtssuchenden das Bedürfnis, den Richtenden für seine Tat zur Rechenschaft zu ziehen.Nach § 339 des Strafgesetzbuches wird deshalb ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter bestraft, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht.Ob die Vorschrift indes tatsächlich eine lange und wechselvolle Geschichte hat, kann nur dann sicher beurteilt werden, wenn man die norm...
Infotext:
Solange Richter der Gerechtigkeit dienen, solange gibt es auch ungerechte Richter und damit für den Rechtssuchenden das Bedürfnis, den Richtenden für seine Tat zur Rechenschaft zu ziehen.Nach § 339 des Strafgesetzbuches wird deshalb ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter bestraft, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht.Ob die Vorschrift indes tatsächlich eine lange und wechselvolle Geschichte hat, kann nur dann sicher beurteilt werden, wenn man die normengeschichtliche Entwicklung der Rechtsbeugung skizziert. Daher hat sich die vorliegende Arbeit zum Ziel gesetzt, die zeitgenössischen Umstände zu beleuchten, die zur Entstehung des Tatbestandes in seiner heutigen Fassung geführt haben. Der Aufgabenstellung des historischen Kommentars folgend, ist hierfür als Ausgangspunkt die Gesetzgebung und Reformdiskussion des 19. Jahrhunderts zu wählen/ In die Betrachtung einbezogen werden die Arbeiten der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft, des weiteren die im 20. Jahrhundert zur Erneuerung des Strafgesetzbuches vorgelegten Entwürfe sowie die Stellungnahmen der beteiligten Gremien und die daraus resultierenden öffentlichen Kritiken.
Solange Richter der Gerechtigkeit dienen, solange gibt es auch ungerechte Richter und damit für den Rechtssuchenden das Bedürfnis, den Richtenden für seine Tat zur Rechenschaft zu ziehen.Nach § 339 des Strafgesetzbuches wird deshalb ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter bestraft, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht.Ob die Vorschrift indes tatsächlich eine lange und wechselvolle Geschichte hat, kann nur dann sicher beurteilt werden, wenn man die normengeschichtliche Entwicklung der Rechtsbeugung skizziert. Daher hat sich die vorliegende Arbeit zum Ziel gesetzt, die zeitgenössischen Umstände zu beleuchten, die zur Entstehung des Tatbestandes in seiner heutigen Fassung geführt haben. Der Aufgabenstellung des historischen Kommentars folgend, ist hierfür als Ausgangspunkt die Gesetzgebung und Reformdiskussion des 19. Jahrhunderts zu wählen/ In die Betrachtung einbezogen werden die Arbeiten der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft, des weiteren die im 20. Jahrhundert zur Erneuerung des Strafgesetzbuches vorgelegten Entwürfe sowie die Stellungnahmen der beteiligten Gremien und die daraus resultierenden öffentlichen Kritiken.