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Praxis der Strafzumessung
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Das Recht der Strafzumessung ist gesetzlich nur in wenigen Vorschriften des Strafgesetzbuches geregelt; ausschlaggebend für die Höhe der Strafe ist stets die individuelle Würdigung von Tat und Täter durch den Strafrichter. Für ihn, aber auch für den mit der Vorbereitung des Plädoyers oder einer Rechtsmittelschrift befassten Staatsanwalt bzw. Strafverteidiger ist eine genaue Kenntnis der Strafzumessungspraxis daher von entscheidender Bedeutung.Hierfür bietet das Werk eine systematische und praxisorientierte Darstellung mit zahlreichen Beispielen und Bearbeitungsschemata.- Instrumentariu...
Das Recht der Strafzumessung ist gesetzlich nur in wenigen Vorschriften des Strafgesetzbuches geregelt; ausschlaggebend für die Höhe der Strafe ist stets die individuelle Würdigung von Tat und Täter durch den Strafrichter. Für ihn, aber auch für den mit der Vorbereitung des Plädoyers oder einer Rechtsmittelschrift befassten Staatsanwalt bzw. Strafverteidiger ist eine genaue Kenntnis der Strafzumessungspraxis daher von entscheidender Bedeutung.
Hierfür bietet das Werk eine systematische und praxisorientierte Darstellung mit zahlreichen Beispielen und Bearbeitungsschemata.
- Instrumentarium der Sanktionen
- Strafzumessungserhebliche Umstände
- Vorgang der Strafzumessung
- Gesamtstrafe
- Feststellung der strafzumessungserheblichen Tatsachen
- Strafzumessung in den Urteilsgründen
- Deliktsspezifische Strafzumessungsumstände
Die 4. Auflage berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur und bringt das Werk auf den Stand November 2007.
Rezension:
"(...) Keine Praxis der Strafzumessung ohne Schäfer!"
Dr. Holger Matt, Frankfurt am Main, in: Goltdammers Archiv für Strafrecht, 2003, zur 3. Auflage
"(...) Für den Praktiker, insbesondere aber für den Anwalt, der nicht ausschließlich Strafverteidiger ist, ist der letzte - deliktspezifische Teil des Buches. Hierbei ist die Sammlung von Schäfer von unschätzbarem Wert. Nicht nur dass er im Grunde die 'Stationen des Plädoyers - (und Urteils)' zeigt, er gibt auch Orientierungen hinsichtlich zu erwartender Strafe. Dieser Teil ist schon für die Beratung des Mandanten vom unschätzbarem Wert, aber auch für die Orientierung in einer Hauptverhandlung. Dies gilt jedenfalls für die Anwälte, die nicht nur die unschuldigen Mandanten in die Hauptverhandlung begleiten.
In: Praxis Verkehrsrecht 6/2002, zur 3. Auflage
"(...) Das Buch ist wahrlich ein großer Wurf. Schäfer hat sich um die Aufhellung und Vermittlung der 'Praxis der Strafzumessung' in diesem Staat verdient gemacht."
Prof. Dr. Michael Hettinger, in: JuS-Informationen, Heft 6/2002, zur 6. Auflage
Hierfür bietet das Werk eine systematische und praxisorientierte Darstellung mit zahlreichen Beispielen und Bearbeitungsschemata.
- Instrumentarium der Sanktionen
- Strafzumessungserhebliche Umstände
- Vorgang der Strafzumessung
- Gesamtstrafe
- Feststellung der strafzumessungserheblichen Tatsachen
- Strafzumessung in den Urteilsgründen
- Deliktsspezifische Strafzumessungsumstände
Die 4. Auflage berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur und bringt das Werk auf den Stand November 2007.
Rezension:
"(...) Keine Praxis der Strafzumessung ohne Schäfer!"
Dr. Holger Matt, Frankfurt am Main, in: Goltdammers Archiv für Strafrecht, 2003, zur 3. Auflage
"(...) Für den Praktiker, insbesondere aber für den Anwalt, der nicht ausschließlich Strafverteidiger ist, ist der letzte - deliktspezifische Teil des Buches. Hierbei ist die Sammlung von Schäfer von unschätzbarem Wert. Nicht nur dass er im Grunde die 'Stationen des Plädoyers - (und Urteils)' zeigt, er gibt auch Orientierungen hinsichtlich zu erwartender Strafe. Dieser Teil ist schon für die Beratung des Mandanten vom unschätzbarem Wert, aber auch für die Orientierung in einer Hauptverhandlung. Dies gilt jedenfalls für die Anwälte, die nicht nur die unschuldigen Mandanten in die Hauptverhandlung begleiten.
In: Praxis Verkehrsrecht 6/2002, zur 3. Auflage
"(...) Das Buch ist wahrlich ein großer Wurf. Schäfer hat sich um die Aufhellung und Vermittlung der 'Praxis der Strafzumessung' in diesem Staat verdient gemacht."
Prof. Dr. Michael Hettinger, in: JuS-Informationen, Heft 6/2002, zur 6. Auflage