Niedersächsisches Versammlungsgesetz

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Mit der sog. Föderalismusreform I wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Versammlungsrecht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG gestrichen. Seitdem sind die Länder für diesen Bereich ausschließlich zuständig.Die Struktur des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes ist weitgehend an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 GG ausgerichtet. Es enthält aber nicht nur Schranken der Versammlungsfreiheit, sondern auch Regelungen, die die Durchführung von Versammlungen erleichtern sollen und Regelungen, die die verschiedenen Teilrechte der Versammlungsfreiheit, die mit...