Intramurale Medizin - Gesundheitsfürsorge zwischen Heilauftrag und Strafvollzug

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Krankheit ist kein Schutz gegen Straffälligkeit. Straftaten werden daher auch von Menschen begangen, die nicht anders als andere Menschen unter körperlichen oder geistigen Erkrankungen leiden. Krankheit schützt in der Regel auch nicht vor Strafe. Werden erkrankte Menschen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, nehmen sie ihre Krankheit hinter die Gefängnismauern mit. Auch der Strafvollzug schützt nicht vor Krankheit, "Knast" selbst macht nicht selten krank. Deshalb bleiben gesund einrückende Straftäter nicht notwendig von Krankheit verschont. Es versteht sich daher von selbst, dass die me...