
Haftung des GmbH- Geschäftsführers bei Verstoß gegen §§ 30,31 GmbHG
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Die Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften sind ein zentrales Element des deutschen GmbH-Rechts. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften, insbesondere der
30, 31 GmbHG, ist auch und gerade der Geschäftsführer berufen. Er bewegt sich hier in einem komplexen Spannungsfeld. Mit Inkrafttreten des MoMiG im Jahr 2008 hat sich die Situation nochmals erheblich gewandelt. Für den Geschäftsführer trägt die Neuregelung zur Komplexität bei und verschärft das Haftungsrisiko.
30, 31 GmbHG, ist auch und gerade der Geschäftsführer berufen. Er bewegt sich hier in einem komplexen Spannungsfeld. Mit Inkrafttreten des MoMiG im Jahr 2008 hat sich die Situation nochmals erheblich gewandelt. Für den Geschäftsführer trägt die Neuregelung zur Komplexität bei und verschärft das Haftungsrisiko.