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EU-Kommentar.
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Produktdetails
- Verlag: Baden-Baden, Nomos-Verlag-Ges
- ISBN-13: 9783832928476
- ISBN-10: 3832928472
- Artikelnr.: 22927537
Herstellerkennzeichnung
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Einblicke in das EU-Recht
Jürgen Schwarze hat seinen Kommentar aktualisiert
Es ist mutig, in dieser Zeit eine Neuauflage eines Kommentars herauszugeben, der das gesamte EU-Recht umfasst, obwohl das Inkrafttreten des Lissabonner Reformvertrags durch den negativen Ausgang des irischen Referendums und der abwehrenden Haltung Prags bisher blockiert ist. Umso mehr sind Herausgeber, Mitarbeiter und Verlag zu beglückwünschen, dass sie den Entschluss gefasst haben, die erste Auflage des "Schwarze-Kommentars" aus dem Jahre 2000 durch eine Neuauflage zu aktualisieren.
Denn trotz aller Klagen über das Scheitern des Verfassungsvertrags und der Verzögerung seiner faktischen Wiederbelebung durch den Lissabonner
Jürgen Schwarze hat seinen Kommentar aktualisiert
Es ist mutig, in dieser Zeit eine Neuauflage eines Kommentars herauszugeben, der das gesamte EU-Recht umfasst, obwohl das Inkrafttreten des Lissabonner Reformvertrags durch den negativen Ausgang des irischen Referendums und der abwehrenden Haltung Prags bisher blockiert ist. Umso mehr sind Herausgeber, Mitarbeiter und Verlag zu beglückwünschen, dass sie den Entschluss gefasst haben, die erste Auflage des "Schwarze-Kommentars" aus dem Jahre 2000 durch eine Neuauflage zu aktualisieren.
Denn trotz aller Klagen über das Scheitern des Verfassungsvertrags und der Verzögerung seiner faktischen Wiederbelebung durch den Lissabonner
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Reformvertrag hat sich die Europäische Union und mit ihr das EU-Recht in den vergangenen acht Jahren mit erstaunlicher Geschwindigkeit fortentwickelt. Auf der Ebene des primären Vertragsrechts ist an den vielgescholtenen Vertrag von Nizza zu erinnern, der zurzeit das Funktionieren der Verfassungsorgane regelt; die Zahl der Mitgliedstaaten hat sich von 15 auf 27 erhöht.
Die Gesetzgebungsmaschine der EU ist - trotz der Vergrößerung und des Reformstaus auf der Verfassungsebene - erstaunlich aktiv geblieben und hat den Anwendungsbereich des Rechts - nach Ansicht vieler manchmal zu weit - ausgedehnt. Die Kommission hat weite Bereiche, vor allem das Wettbewerbsrecht, tiefgreifend reformiert. Und die Gerichte in Luxemburg sind in den vergangenen Jahren so aktiv gewesen wie nie zuvor in der Geschichte der EU. Aus der Sicht all derjenigen, die sich schnell und dennoch gründlich über den derzeitigen Stand des EU-Rechts informieren wollen, ist daher die Neuauflage des "Schwarze-Kommentars" in hohem Maße zu begrüßen.
Worin unterscheidet sich die Neuauflage von der Vorauflage? Natürlich in der Aktualisierung des kommentierten Vertragsrechts und des darauf gestützten Gesetzgebungsrechts, wobei vor allem die durch den Vertrag von Nizza geänderten institutionellen Regeln für Europäisches Parlament, Rat, Kommission und europäische Gerichte sowie die reformierten Gemeinschaftspolitiken, wie Agrar- und Wettbewerbspolitik, zu nennen sind. Die Kommentierung des geltenden Primärrechts wird durch eine Vorausschau auf die wichtigsten Änderungen ergänzt, die der Lissabonner Reformvertrag mit sich bringen wird.
Der Herausgeber Jürgen Schwarze widmet dem Reformvertrag eine knappe, aber eindrucksvolle Gesamtübersicht, die dem Kommentar als Einführung vorangestellt ist. Ausführlich und erstmals kommentiert werden alle Artikel der Grundrechts-Charta, die durch den Reformvertrag Vertragsqualität bekommen wird. Darüber hinaus verweisen die Anmerkungen zu einzelnen Artikeln des EU- und des EG-Vertrags am Ende der Kommentierung kurz auf zukünftige Änderungen durch den Reformvertrag. Schließlich sind eine konsolidierte Fassung des Lissabonner Reformvertrags sowie seine wichtigsten Protokolle in die Anhänge des Kommentars aufgenommen worden.
Worin bleibt die 2. Auflage dem Vorbild der 1. Auflage treu? In erster Linie im wissenschaftlichen Anspruch. Der "Schwarze-Kommentar" ermöglicht zwar einen schnellen und handlichen Zugang zum gesamten Primärrecht und wichtigen Teilen des Sekundärrechts. Er ist aber kein reiner Praktikerkommentar, sondern hat durch seine Verweisungen, vor allem auf die Rechtsprechung von EuGH und EuG, die Präzision, Dichte und Tiefe eines der mehrbändigen Großkommentare.
Die Qualität der Anmerkungen ist nicht überraschend, wenn man berücksichtigt, dass die Neuauflage sich auf die enormen Investitionen stützen kann, die zwischen der 1. und 2. Auflage des "Schwarze-Kommentars" in die 6. Auflage des traditionsreichen, ebenfalls von Jürgen Schwarze herausgegebenen vierbändigen Großkommentars "von der Groeben/Schwarze" eingeflossen sind.
Die Zahl der Mitarbeiter der 2. Auflage ist zwar von 41 auf 47 leicht gestiegen, aber doch relativ konstant geblieben. Professoren, hohe Verwaltungsbeamte aus dem nationalen und europäischen Bereich, Anwälte, Unternehmensjuristen und erstmals auch Richter teilen sich in die Aufgabe der Kommentierung des immer weiter aufgefächerten Primär- und Sekundärrechts der Europäischen Union. Die Koordinierungsprobleme zwischen den Bearbeitern sind dadurch nicht geringer geworden, aber vom Herausgeber und seinen Mitherausgebern Ulrich Becker, Armin Hatje und Johann Schoo eindrucksvoll gelöst worden.
Überraschend ist, dass die Seitenzahl der 2. Auflage trotz der größeren Breite und Tiefe der Kommentierung und trotz des Vorgriffs auf den Lissabonner Reformvertrag nahezu konstant geblieben ist. Die Autoren haben ihre Beiträge trotz neuer Vertrags- und Gesetzgebungsregeln, der reicheren Verwaltungspraxis der Kommission und der Flut der Urteile von EuGH und EuG nicht ausgeweitet; der Nomos Verlag hat das Layout rationalisiert und durch ein größeres Seitenformat mehr Platz für die Bearbeiter geschaffen.
Noch überraschender ist, dass es dem Verlag gelungen ist, den Preis des Kommentars nahezu unverändert zu lassen. Offensichtlich rechnet der Verlag mit einer - für einen EU-Kommentar - hohen Auflage. Mit Recht, denn die 2. Auflage des "Schwarze-Kommentars" ist allen am europäischen Recht Interessierten im privaten und im öffentlichen Bereich, in Wirtschaft und Anwaltschaft, in Politik, Verwaltung und Justiz wärmstens zu empfehlen.
Die Empfehlung richtet sich - der deutschen Sprache des Kommentars entsprechend - in erster Linie an den Leser aus dem deutschen Sprachbereich. Aber mein Rat ist nicht auf diesen Kreis beschränkt. Die deutsche Form der Kommentierung von einzelnen Vorschriften von Verfassungen, Gesetzen und Verordnungen ist wegen der Leichtigkeit des Zugangs zu den einschlägigen Regeln und wegen ihrer Präzision einzigartig: Sie gehört zu den besten Exportartikeln deutscher Rechtstradition.
CLAUS-DIETER EHLERMANN
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Die Gesetzgebungsmaschine der EU ist - trotz der Vergrößerung und des Reformstaus auf der Verfassungsebene - erstaunlich aktiv geblieben und hat den Anwendungsbereich des Rechts - nach Ansicht vieler manchmal zu weit - ausgedehnt. Die Kommission hat weite Bereiche, vor allem das Wettbewerbsrecht, tiefgreifend reformiert. Und die Gerichte in Luxemburg sind in den vergangenen Jahren so aktiv gewesen wie nie zuvor in der Geschichte der EU. Aus der Sicht all derjenigen, die sich schnell und dennoch gründlich über den derzeitigen Stand des EU-Rechts informieren wollen, ist daher die Neuauflage des "Schwarze-Kommentars" in hohem Maße zu begrüßen.
Worin unterscheidet sich die Neuauflage von der Vorauflage? Natürlich in der Aktualisierung des kommentierten Vertragsrechts und des darauf gestützten Gesetzgebungsrechts, wobei vor allem die durch den Vertrag von Nizza geänderten institutionellen Regeln für Europäisches Parlament, Rat, Kommission und europäische Gerichte sowie die reformierten Gemeinschaftspolitiken, wie Agrar- und Wettbewerbspolitik, zu nennen sind. Die Kommentierung des geltenden Primärrechts wird durch eine Vorausschau auf die wichtigsten Änderungen ergänzt, die der Lissabonner Reformvertrag mit sich bringen wird.
Der Herausgeber Jürgen Schwarze widmet dem Reformvertrag eine knappe, aber eindrucksvolle Gesamtübersicht, die dem Kommentar als Einführung vorangestellt ist. Ausführlich und erstmals kommentiert werden alle Artikel der Grundrechts-Charta, die durch den Reformvertrag Vertragsqualität bekommen wird. Darüber hinaus verweisen die Anmerkungen zu einzelnen Artikeln des EU- und des EG-Vertrags am Ende der Kommentierung kurz auf zukünftige Änderungen durch den Reformvertrag. Schließlich sind eine konsolidierte Fassung des Lissabonner Reformvertrags sowie seine wichtigsten Protokolle in die Anhänge des Kommentars aufgenommen worden.
Worin bleibt die 2. Auflage dem Vorbild der 1. Auflage treu? In erster Linie im wissenschaftlichen Anspruch. Der "Schwarze-Kommentar" ermöglicht zwar einen schnellen und handlichen Zugang zum gesamten Primärrecht und wichtigen Teilen des Sekundärrechts. Er ist aber kein reiner Praktikerkommentar, sondern hat durch seine Verweisungen, vor allem auf die Rechtsprechung von EuGH und EuG, die Präzision, Dichte und Tiefe eines der mehrbändigen Großkommentare.
Die Qualität der Anmerkungen ist nicht überraschend, wenn man berücksichtigt, dass die Neuauflage sich auf die enormen Investitionen stützen kann, die zwischen der 1. und 2. Auflage des "Schwarze-Kommentars" in die 6. Auflage des traditionsreichen, ebenfalls von Jürgen Schwarze herausgegebenen vierbändigen Großkommentars "von der Groeben/Schwarze" eingeflossen sind.
Die Zahl der Mitarbeiter der 2. Auflage ist zwar von 41 auf 47 leicht gestiegen, aber doch relativ konstant geblieben. Professoren, hohe Verwaltungsbeamte aus dem nationalen und europäischen Bereich, Anwälte, Unternehmensjuristen und erstmals auch Richter teilen sich in die Aufgabe der Kommentierung des immer weiter aufgefächerten Primär- und Sekundärrechts der Europäischen Union. Die Koordinierungsprobleme zwischen den Bearbeitern sind dadurch nicht geringer geworden, aber vom Herausgeber und seinen Mitherausgebern Ulrich Becker, Armin Hatje und Johann Schoo eindrucksvoll gelöst worden.
Überraschend ist, dass die Seitenzahl der 2. Auflage trotz der größeren Breite und Tiefe der Kommentierung und trotz des Vorgriffs auf den Lissabonner Reformvertrag nahezu konstant geblieben ist. Die Autoren haben ihre Beiträge trotz neuer Vertrags- und Gesetzgebungsregeln, der reicheren Verwaltungspraxis der Kommission und der Flut der Urteile von EuGH und EuG nicht ausgeweitet; der Nomos Verlag hat das Layout rationalisiert und durch ein größeres Seitenformat mehr Platz für die Bearbeiter geschaffen.
Noch überraschender ist, dass es dem Verlag gelungen ist, den Preis des Kommentars nahezu unverändert zu lassen. Offensichtlich rechnet der Verlag mit einer - für einen EU-Kommentar - hohen Auflage. Mit Recht, denn die 2. Auflage des "Schwarze-Kommentars" ist allen am europäischen Recht Interessierten im privaten und im öffentlichen Bereich, in Wirtschaft und Anwaltschaft, in Politik, Verwaltung und Justiz wärmstens zu empfehlen.
Die Empfehlung richtet sich - der deutschen Sprache des Kommentars entsprechend - in erster Linie an den Leser aus dem deutschen Sprachbereich. Aber mein Rat ist nicht auf diesen Kreis beschränkt. Die deutsche Form der Kommentierung von einzelnen Vorschriften von Verfassungen, Gesetzen und Verordnungen ist wegen der Leichtigkeit des Zugangs zu den einschlägigen Regeln und wegen ihrer Präzision einzigartig: Sie gehört zu den besten Exportartikeln deutscher Rechtstradition.
CLAUS-DIETER EHLERMANN
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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Perlentaucher-Notiz zur Süddeutsche Zeitung-Rezension
Die zweite Auflage des von Jürgen Schwarze herausgegebenen EU-Kommentars ist für Günter Hirsch von einzigartigem Rang. Hirsch, früherer Präsident des Bundesgerichtshofes und Richter am Europäischen Gerichtshof, führt die große Bedeutung des Bandes zurück auf den infolge des gescheiterten Reformvertrags von Lissabon weiterhin bestehenden Bedarf an einer Erläuterung des EU- und EG-Vertrags. Die im Band enthaltenen "sachkundigen" wie "benutzerfreundlichen" Texte von 47 "Kennern der Materie" bestechen laut Rezensent durch die Verbindung von wissenschaftlicher Durchdringung der Regelungssystematik des Gemeinschafts- und Unionsrechts mit der erschöpfenden Darstellung der einschlägigen Rechtssprechung. Für die Praxis wertvoll erscheinen Hirsch die im Anhang versammelten Satzungen und Verfahrensordnungen der europäischen Gerichte sowie die überblicksweise Darstellung der im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Änderungen.
© Perlentaucher Medien GmbH
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