Die Zuständigkeits- abgrenzung von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat

Die Zuständigkeits- abgrenzung von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat

Eine Entwicklung von Abgrenzungskriterien bei Betriebsänderungen

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Das Betriebsverfassungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber, vor der Umsetzung einer Betriebsänderung mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan zu verhandeln. Betreffen die geplanten Maßnahmen mehrere Betriebe eines Unternehmens, so stellt sich die Frage, welche Arbeitnehmervertretung zu beteiligen ist die einzelnen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat? Für die Praxis bedarf es insoweit konkreter Abgrenzungskriterien, denn gerade bei Betriebsänderungen sind eine zügige Umsetzung der Maßnahmen sowie eine effektive Vertretung der Arbeitn...