
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Privatrecht.
Dargestellt an den Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften im Recht der GmbH.. Dissertationsschrift
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Nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im Privatrecht - und dort vor allem im Gesellschaftsrecht - argumentieren Rechtsprechung und Literatur vielfach mit einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise": Einer "bloß formalen" Anwendung von Rechtsnormen wird eine Absage erteilt; maßgeblich sei der "wirtschaftliche Gehalt" des zu beurteilenden Sachverhalts. Auf diese Weise werden komplexe rechtliche Gestaltungen, die die unerwünschten Rechtsfolgen etwa einer verschleierten Sacheinlage, einer verdeckten Gewinnausschüttung oder eines kapitalersetzenden Darlehens zu vermeiden suchen, mit nur geringe...
Nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im Privatrecht - und dort vor allem im Gesellschaftsrecht - argumentieren Rechtsprechung und Literatur vielfach mit einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise": Einer "bloß formalen" Anwendung von Rechtsnormen wird eine Absage erteilt; maßgeblich sei der "wirtschaftliche Gehalt" des zu beurteilenden Sachverhalts. Auf diese Weise werden komplexe rechtliche Gestaltungen, die die unerwünschten Rechtsfolgen etwa einer verschleierten Sacheinlage, einer verdeckten Gewinnausschüttung oder eines kapitalersetzenden Darlehens zu vermeiden suchen, mit nur geringem Begründungsaufwand negiert.
Die vorliegende Arbeit mißt die wirtschaftliche Betrachtungsweise in ihrer vorherrschenden Form an den Begrifflichkeiten der Methodenlehre. Es zeigt sich, daß nur eine konsequente Rückführung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf ein klassisches Normanwendungsmodell rational nachvollziehbare Ergebnisse hervorbringt.
Die vorliegende Arbeit mißt die wirtschaftliche Betrachtungsweise in ihrer vorherrschenden Form an den Begrifflichkeiten der Methodenlehre. Es zeigt sich, daß nur eine konsequente Rückführung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf ein klassisches Normanwendungsmodell rational nachvollziehbare Ergebnisse hervorbringt.
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