
Die Wettbewerbsverbote des § 1 UWG im Lichte der Dienstleistungsfreiheit nach Artt. 49 ff. EGV
Eine Untersuchung der Gemeinschaftsrechtskonformität der Großen Generalklausel des deutschen UWG
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Am 10. 05. 1995 hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache "Alpine Investments" erstmals den Konflikt nationalen Wettbewerbsrechts mit der Dienstleistungsfreiheit nach Artt. 49 ff. EGV zu lösen. Auf dem gemeinschaftsrechtlichen Prüfstand war dabei eine Regelung der Niederlande, die das sog. "cold calling" von potentiellen Kunden untersagte. Da die unerbetene Telefonakquise auch durch1 UWG grundsätzlich untersagt ist, bot sich mit der Entscheidung "Alpine Investments" somit der Anlaß, die wesentlichen Wettbewerbsverbote des1 UWG ebenfalls auf ihre Verhältnism...
Am 10. 05. 1995 hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache "Alpine Investments" erstmals den Konflikt nationalen Wettbewerbsrechts mit der Dienstleistungsfreiheit nach Artt. 49 ff. EGV zu lösen. Auf dem gemeinschaftsrechtlichen Prüfstand war dabei eine Regelung der Niederlande, die das sog. "cold calling" von potentiellen Kunden untersagte. Da die unerbetene Telefonakquise auch durch
1 UWG grundsätzlich untersagt ist, bot sich mit der Entscheidung "Alpine Investments" somit der Anlaß, die wesentlichen Wettbewerbsverbote des
1 UWG ebenfalls auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artt. 49 ff. EGV zu untersuchen. Dabei werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu entsprechenden Kollisionen auf dem Gebiet der Warenverkehrsfreiheit nach Artt. 28 ff EGV aufgezeigt, über die der EuGH bereits mehrfach zu befinden hatte.
1 UWG grundsätzlich untersagt ist, bot sich mit der Entscheidung "Alpine Investments" somit der Anlaß, die wesentlichen Wettbewerbsverbote des
1 UWG ebenfalls auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artt. 49 ff. EGV zu untersuchen. Dabei werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu entsprechenden Kollisionen auf dem Gebiet der Warenverkehrsfreiheit nach Artt. 28 ff EGV aufgezeigt, über die der EuGH bereits mehrfach zu befinden hatte.