Die Verwendung von Abbildungen bei der Begründung des Strafurteils
Ulrike Janke
Broschiertes Buch

Die Verwendung von Abbildungen bei der Begründung des Strafurteils

Eine Untersuchung zur Verweisung auf Abbildungen in den Urteilsgründen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO)

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Die Verweisung auf Abbildungen in der Strafurteilsbegründung wird auf267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestützt. Diese Regelung wurde 1979 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eingeführt. Sie ist in der von strengen Formbestimmungen gekennzeichneten Strafprozessordnung als eng begrenzte Ausnahmeerscheinung anzusehen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Bildern und anderen Medien im Strafverfahren, der Weiterentwicklung der modernen Technik sowie der enormen Arbeitsüberlastung der Justiz nimmt die praktische Bedeutung dieser Methode immer mehr zu. Die Regelung des267 Abs. 1 Satz 3 StPO steht ...