
Die Spaltung von Rechtsträgern nach dem neuen Umwandlungsrecht.
Eine Analyse ihrer individualarbeitsrechtlichen Folgen.. Dissertationsschrift
Versandkostenfrei!
Versandfertig in 6-10 Tagen
84,90 €
inkl. MwSt.
PAYBACK Punkte
0 °P sammeln!
Das UmwG'95 kodifizierte erstmals die Spaltung von Rechtsträgern in arbeitsrechtlicher Sicht. Ihre Vielschichtigkeit steht im Mittelpunkt dieses Werkes: Bisher war der Blick vornehmlich auf die Arbeitnehmer gerichtet, die anläßlich einer Umstrukturierung zugleich mit einem Arbeitgeberwechsel konfrontiert sind. Vorliegend werden auch der Inhalts-, Gläubiger- und Bestandsschutz der Arbeitnehmer beleuchtet, die nach einer Abspaltung oder Ausgliederung bei dem Rumpfunternehmen verbleiben, bzw. die bei einer Spaltung zur Aufnahme im übernehmenden Rechtsträger bereits präsent sind. Schwerpunk...
Das UmwG'95 kodifizierte erstmals die Spaltung von Rechtsträgern in arbeitsrechtlicher Sicht. Ihre Vielschichtigkeit steht im Mittelpunkt dieses Werkes: Bisher war der Blick vornehmlich auf die Arbeitnehmer gerichtet, die anläßlich einer Umstrukturierung zugleich mit einem Arbeitgeberwechsel konfrontiert sind. Vorliegend werden auch der Inhalts-, Gläubiger- und Bestandsschutz der Arbeitnehmer beleuchtet, die nach einer Abspaltung oder Ausgliederung bei dem Rumpfunternehmen verbleiben, bzw. die bei einer Spaltung zur Aufnahme im übernehmenden Rechtsträger bereits präsent sind. Schwerpunkte bilden neben den
613a BGB, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch
323 Abs. 2 UmwG, welcher den Betriebsparteien bei der Arbeitnehmerzuordnung erheblichen Spielraum gewährt, sowie
321 UmwG: Hier korrespondiert bei einer Betriebsspaltung dem Übergangsmandat des Betriebsrates ein Fortbestand der bisherigen Betriebsvereinbarungen. Nach einem Eingehen auf den umwandlungsrechtlichen Gläubigerschutz der
133, 134 UmwG zeigt sich schließlich, daß an die kündigungsrechtlichen Flankierungen des Umwandlungsgesetzes keine übermäßigen Erwartungen gestellt werden dürfen. So bringt zwar die Vermutung einer gemeinsamen Betriebsführung in
322 UmwG gewisse Erleichterungen, jedoch leistet
323 Abs. 1 UmwG eine "Negierung" der Spaltung auf Zeit nicht.
613a BGB, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch
323 Abs. 2 UmwG, welcher den Betriebsparteien bei der Arbeitnehmerzuordnung erheblichen Spielraum gewährt, sowie
321 UmwG: Hier korrespondiert bei einer Betriebsspaltung dem Übergangsmandat des Betriebsrates ein Fortbestand der bisherigen Betriebsvereinbarungen. Nach einem Eingehen auf den umwandlungsrechtlichen Gläubigerschutz der
133, 134 UmwG zeigt sich schließlich, daß an die kündigungsrechtlichen Flankierungen des Umwandlungsgesetzes keine übermäßigen Erwartungen gestellt werden dürfen. So bringt zwar die Vermutung einer gemeinsamen Betriebsführung in
322 UmwG gewisse Erleichterungen, jedoch leistet
323 Abs. 1 UmwG eine "Negierung" der Spaltung auf Zeit nicht.
Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.