Die sogenannte Halterhaftung nach § 25 a StVG
Detlef Stollenwerk
Broschiertes Buch

Die sogenannte Halterhaftung nach § 25 a StVG

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Die Problematik des § 25a StVG (ruhender Verkehr) ist folgende: Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (Halt-und Parkverstöße) erfolgt durch eine Kennzeichenanzeige, weil der Fahrer in den wenigsten Fällen vor Ort angetroffen wird.Da viele Verfahren eingestellt werden müssen, da der Halter seine Fahrereigenschaft verschweigt, wurde zum 1.4.1987 die Halterhaftung eingeführt. Mit dieser Regelung kann zumindest der Fahrzeughalter mit Verfahrenskosten belegt werden, wenn er bei der Ermittlung des Täters nicht mitwirkt.Diese Bestimmung, obwohl sie nur einen einzigen...