
Die Garantenstellung des Compliance-Officers
Zugleich ein Beitrag zu den Rahmenbedingungen einer Compliance-Organisation. Dissertationsschrift
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Selbst nach dem obiter dictum des 5. Senats des Bundesgerichtshofs am 17. Juli 2009 bleibt unklar, ob den Compliance-Officer regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht i.S.d. § 13 StGB trifft, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Mitarbeitern zu verhindern. Metin Konu befasst sich in seiner Arbeit mit dieser Frage.Nach einer Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen einer Compliance-Organisation setzt sich der Autor zunächst kritisch mit den in der Literatur vertretenen Argumenten auseinander. Konu gelangt zu dem Schluss, dass der Compl...
Selbst nach dem obiter dictum des 5. Senats des Bundesgerichtshofs am 17. Juli 2009 bleibt unklar, ob den Compliance-Officer regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht i.S.d. § 13 StGB trifft, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Mitarbeitern zu verhindern. Metin Konu befasst sich in seiner Arbeit mit dieser Frage.
Nach einer Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen einer Compliance-Organisation setzt sich der Autor zunächst kritisch mit den in der Literatur vertretenen Argumenten auseinander. Konu gelangt zu dem Schluss, dass der Compliance-Officer eine vom Geschäftsherrn abgeleitete Überwachergarantenstellung aus freiwilliger Übernahme innehaben kann. Die Herrschaft über die Gefahrenquelle sieht Konu in einer aus dem Eskalationsrecht und dem Informationsvorsprung des Compliance-Officers hervorgehenden Informationssteuerungsherrschaft bzw. Informationsorganisationsherrschaft.
Nach einer Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen einer Compliance-Organisation setzt sich der Autor zunächst kritisch mit den in der Literatur vertretenen Argumenten auseinander. Konu gelangt zu dem Schluss, dass der Compliance-Officer eine vom Geschäftsherrn abgeleitete Überwachergarantenstellung aus freiwilliger Übernahme innehaben kann. Die Herrschaft über die Gefahrenquelle sieht Konu in einer aus dem Eskalationsrecht und dem Informationsvorsprung des Compliance-Officers hervorgehenden Informationssteuerungsherrschaft bzw. Informationsorganisationsherrschaft.
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