
Die Einbindung Erziehungsberechtigter und gesetzlicher Vertreter in das Jugendstrafverfahren
Eine dogmatisch-analytische Abhandlung der gegenwärtigen Rolle dieser im Jugendstrafverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses jüngster unionsrechtlicher Vorgaben
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Die Arbeit behandelt strukturiert und erschöpfend die den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern zukommenden Rechte und Pflichten. Mit Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/800 sind beachtenswerte Neuerungen im nationalen Recht zu Tage getreten, die eingehend untersucht werden. Rechtlicher Ausgangspunkt sind insbesondere die §§ 67, 67a, 51 JGG.Hervorzuheben ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 51 VII JGG. So ist bei mindestens gleichem Schutzbedürfnis des Jugendlichen eine Ersatzperson dann gerade nicht vorgesehen, wenn dessen Eltern ordnungsgemäß Ã...
Die Arbeit behandelt strukturiert und erschöpfend die den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern zukommenden Rechte und Pflichten. Mit Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/800 sind beachtenswerte Neuerungen im nationalen Recht zu Tage getreten, die eingehend untersucht werden. Rechtlicher Ausgangspunkt sind insbesondere die §§ 67, 67a, 51 JGG.
Hervorzuheben ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 51 VII JGG. So ist bei mindestens gleichem Schutzbedürfnis des Jugendlichen eine Ersatzperson dann gerade nicht vorgesehen, wenn dessen Eltern ordnungsgemäß über die Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt wurden, jedoch nicht erscheinen.
Insgesamt ist auf unionsrechtlicher Ebene kein originär elterneigenes Recht vorgesehen. Indes steht es den Mitgliedsstaaten frei, ein solches innerhalb der Vorgaben der mindestharmonisieren Richtlinie zu normieren. Ihr Einfluss vermag trotz Zugrundelegung eines abweichenden Elternbildes nicht das in Art. 6 II 1GG vorgegebene elterliche Erziehungsprimat zu schwächen.
Hervorzuheben ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 51 VII JGG. So ist bei mindestens gleichem Schutzbedürfnis des Jugendlichen eine Ersatzperson dann gerade nicht vorgesehen, wenn dessen Eltern ordnungsgemäß über die Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt wurden, jedoch nicht erscheinen.
Insgesamt ist auf unionsrechtlicher Ebene kein originär elterneigenes Recht vorgesehen. Indes steht es den Mitgliedsstaaten frei, ein solches innerhalb der Vorgaben der mindestharmonisieren Richtlinie zu normieren. Ihr Einfluss vermag trotz Zugrundelegung eines abweichenden Elternbildes nicht das in Art. 6 II 1GG vorgegebene elterliche Erziehungsprimat zu schwächen.