Die Ein-Personen-Gesellschaft in der kongolesischen Rechtsordnung
Balume Kavebwa
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Die Ein-Personen-Gesellschaft in der kongolesischen Rechtsordnung

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Gemäß der Definition der Gesellschaft in Artikel 446.1 des dritten Buches des Zivilgesetzbuches kann eine Gesellschaft nur von einer Gruppe von zwei oder mehreren Personen gegründet werden. Da Lumumbas Land dem sogenannten Vertrag von Port Louis beigetreten ist, kann nunmehr eine einzige Person gemäß Artikel 5 des Einheitlichen Akts über Handelsgesellschaften eine Gesellschaft rechtmäßig gründen. Einige Juristen vertreten die These, dass die Einführung der Einpersonengesellschaft im kongolesischen Recht auf das neue, aus dem OHADA-Vertrag hervorgegangene Recht zurückzuführen ist. W...