Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB
Burak Firat
Broschiertes Buch

Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB

Zur Verantwortung des Geschäftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschäftsbereichs

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Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschäftsbereiches sind - insbesondere mit Blick auf Großunternehmen - aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Geschäftsherr hat sich zur gewünschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilität mehr oder weniger zwingend der Tätigkeit von Gehilfen zu bedienen.Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Maßgabe im Rahmen einer Inanspru...