
Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag.
Eine Untersuchung der Voraussetzungen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der 677 ff. BGB.. Dissertationsschrift
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Benjamin Schmidt zielt in der vorliegenden Arbeit auf eine Präzisierung der Voraussetzungen ab, unter denen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bestehen. Dazu knüpft er an den engen Zusammenhang der677 und 683 BGB an. Diesen Regelungen ist das Erfordernis einer (inneren) Willensübereinstimmung des Geschäftsführers und des Geschäftsherrn zu entnehmen. Dabei setzt der Geschäftsführungstatbestand des677 BGB den Fremdgeschäftsführungswillen des Handelnden voraus. Inhalt und Nachweis dieses subjektiven Kriteriums werden erarbeitet. Liegen die Voraussetzungen des677 BGB vo...
Benjamin Schmidt zielt in der vorliegenden Arbeit auf eine Präzisierung der Voraussetzungen ab, unter denen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bestehen. Dazu knüpft er an den engen Zusammenhang der
677 und 683 BGB an. Diesen Regelungen ist das Erfordernis einer (inneren) Willensübereinstimmung des Geschäftsführers und des Geschäftsherrn zu entnehmen. Dabei setzt der Geschäftsführungstatbestand des
677 BGB den Fremdgeschäftsführungswillen des Handelnden voraus. Inhalt und Nachweis dieses subjektiven Kriteriums werden erarbeitet. Liegen die Voraussetzungen des
677 BGB vor, entscheidet die Bewertung der Geschäftsbesorgung aus der Perspektive des Geschäftsherrn darüber, ob es sich um eine berechtigte oder um eine unberechtigte GoA handelt. Davon hängt ab, welches der zu unterscheidenden gesetzlichen Schuldverhältnisse der
677 ff. BGB entsteht. Mit dieser Konzeption ist im Vergleich zur ständigen Rechtsprechung des BGH eine deutliche Beschränkung desAnwendungsbereichs der GoA verbunden.
677 und 683 BGB an. Diesen Regelungen ist das Erfordernis einer (inneren) Willensübereinstimmung des Geschäftsführers und des Geschäftsherrn zu entnehmen. Dabei setzt der Geschäftsführungstatbestand des
677 BGB den Fremdgeschäftsführungswillen des Handelnden voraus. Inhalt und Nachweis dieses subjektiven Kriteriums werden erarbeitet. Liegen die Voraussetzungen des
677 BGB vor, entscheidet die Bewertung der Geschäftsbesorgung aus der Perspektive des Geschäftsherrn darüber, ob es sich um eine berechtigte oder um eine unberechtigte GoA handelt. Davon hängt ab, welches der zu unterscheidenden gesetzlichen Schuldverhältnisse der
677 ff. BGB entsteht. Mit dieser Konzeption ist im Vergleich zur ständigen Rechtsprechung des BGH eine deutliche Beschränkung desAnwendungsbereichs der GoA verbunden.
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