Valérie Dittli
Broschiertes Buch

Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

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Es ist nicht zu übersehen, dass sich Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall des Stipulanten hin im Spannungsfeld zwischen Schuldrecht einerseits und Erbrecht andererseits bewegen. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter lässt sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen (Art. 112 Abs. 1 OR). Mit anderen Worten verspricht der Versprechende (Promittent) gegenüber dem Versprechensempfänger (Stipulant), die geschuldete Leistung einem Dritten zu erbringen. Dabei entstehen drei verschiedene Beziehungen: das Verhältnis zwischen dem S...
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