Der Versuchsbeginn nach § 22 StGB

Die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch im Allgemeinen, in Fällen der mittelbaren Täterschaft und bei notwendiger Mitwirkungshandlung des Opfers

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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: gut, Universität zu Köln (Institut für Straf- und Strafprozessrecht), Veranstaltung: "Legal Research - Legal Writing", Sprache: Deutsch, Abstract: Straftaten beginnen mit einem Gedanken und enden in der Regel mit einem Erfolg. Zwischen dem Gedanken und dem Erfolgseintritt liegt jedoch ein mehr oder weniger langer Weg. Er führt von der Entschlussfassung über die Planung und die Vorbereitung, den Anfang der Tatausführung, den Abschluss der Tatbestandshandlung und den Eintritt des Erfolgs bis hin zur Beendigung der Tat....