Das Überwachungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG unter Berücksichtigung der besonderen Pflichten des Vorstands
Joachim G. Schäfer
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Das Überwachungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG unter Berücksichtigung der besonderen Pflichten des Vorstands

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"Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden." Mit dieser knappen Formel hat der Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 AktG die Erwartungen skizziert, die er an den Vorstand einer Aktiengesellschaft für den Umgang mit unternehmerischen Risiken stellt. Gleichzeitig hat er viele Fragen aufgeworfen.Die vorliegende Arbeit beantwortet diese Fragen vor dem Hintergrund der anhaltenden Kritik, die seitens der Öffentlichkeit und Politik an dem deutschen System der "Cor...