
Das Quotenvorrecht
Eine Untersuchung zu 86 Abs. 1 VVG und 116 Abs. 1 - 5 SGB X. Dissertationsschrift
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Sowohl auf privat- wie auch auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene kann es in dem Dreiecksverhältnis zwischen Schädiger, Geschädigtem und Versicherer zu Regressstreitigkeiten kommen, wenn der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und der Leistungsanspruch gegen den Versicherer divergieren. Zielsetzung dieser Arbeit war es, für die Problematik im Innenverhältnis zwischen Geschädigtem und Versicherer einen mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang stehenden Lösungsweg aufzuzeigen. Für die denkbaren Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber in116 Abs. 1 - 5 SGB X eine, von kleineren Unge...
Sowohl auf privat- wie auch auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene kann es in dem Dreiecksverhältnis zwischen Schädiger, Geschädigtem und Versicherer zu Regressstreitigkeiten kommen, wenn der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und der Leistungsanspruch gegen den Versicherer divergieren. Zielsetzung dieser Arbeit war es, für die Problematik im Innenverhältnis zwischen Geschädigtem und Versicherer einen mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang stehenden Lösungsweg aufzuzeigen. Für die denkbaren Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber in
116 Abs. 1 - 5 SGB X eine, von kleineren Ungenauigkeiten abgesehen, eindeutige Regelung getroffen. Gleiches kann nicht vom Wortlaut des
86 Abs. 1 VVG behauptet werden. Hier wäre eine Neufassung der Norm erforderlich, um den gesetzgeberischen Willen überzeugend umzusetzen.
116 Abs. 1 - 5 SGB X eine, von kleineren Ungenauigkeiten abgesehen, eindeutige Regelung getroffen. Gleiches kann nicht vom Wortlaut des
86 Abs. 1 VVG behauptet werden. Hier wäre eine Neufassung der Norm erforderlich, um den gesetzgeberischen Willen überzeugend umzusetzen.