Das Informationsrecht des Gläubigerausschussmitglieds gemäß § 69 Satz 2 InsO
Amelie Sophie Klein
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Das Informationsrecht des Gläubigerausschussmitglieds gemäß § 69 Satz 2 InsO

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Die Arbeit untersucht den zulässigen Informationsaustausch im innerorganisatorischen Bereich des Insolvenzverfahrens. Der Aufgabe des Gläubigerausschussmitglieds, die Insolvenzverwaltung zu überwachen und zu unterstützen, ist das Recht immanent, vertrauliche Informationen vom Insolvenzverwalter bzw. vom eigenverwaltenden Schuldner zu verlangen. Aufgrund des gesetzgeberischen Ziels, den Einfluss der Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens zu stärken, wird den Gläubigervertretern im Ausschuss eine nicht zu unterschätzende Position im Verfahren verliehen. Im Rahmen der Arbeit wer...