
Crowdlending oder Disintermediation in der Fremdkapitalvergabe
Eine Analyse der finanzmarktaufsichts- und gewerberechtlichen Regulierung in Deutschland. Dissertationsschrift
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Crowdlending ist eine rasch wachsende moderne Form der Fremdkapitalfinanzierung, bei der Kreditnehmer und Investoren über Internetplattformen zusammengeführt werden. Die Abwicklung von Kreditprojekten erfolgt hier unter Zuhilfenahme rechtsgeschäftlicher Umgehungskonstruktionen. Dies soll eine bankaufsichtsrechtliche Genehmigungspflicht einzelner Teilnehmer vermeiden.Es werden zunächst die rechtlichen Beziehungen zwischen den Teilnehmern der einzelnen Crowdlending-Modelle untersucht und dann erörtert, welcher bank-, zahlungsdienstaufsichts-, vermögensanlage- und gewerberechtlichen Regulie...
Crowdlending ist eine rasch wachsende moderne Form der Fremdkapitalfinanzierung, bei der Kreditnehmer und Investoren über Internetplattformen zusammengeführt werden. Die Abwicklung von Kreditprojekten erfolgt hier unter Zuhilfenahme rechtsgeschäftlicher Umgehungskonstruktionen. Dies soll eine bankaufsichtsrechtliche Genehmigungspflicht einzelner Teilnehmer vermeiden.
Es werden zunächst die rechtlichen Beziehungen zwischen den Teilnehmern der einzelnen Crowdlending-Modelle untersucht und dann erörtert, welcher bank-, zahlungsdienstaufsichts-, vermögensanlage- und gewerberechtlichen Regulierung diese unterliegen. Die Fragen, ob die Investoren einer Genehmigungspflicht i.S.d. § 32 KWG tatsächlich entgehen und welche Folgen das KleinAnlSchG, insbesondere das Inkrafttreten der §§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und 2 a VermAnlG auf die einzelnen Modelle hat, bilden dabei Schwerpunkte der Arbeit.
Es werden zunächst die rechtlichen Beziehungen zwischen den Teilnehmern der einzelnen Crowdlending-Modelle untersucht und dann erörtert, welcher bank-, zahlungsdienstaufsichts-, vermögensanlage- und gewerberechtlichen Regulierung diese unterliegen. Die Fragen, ob die Investoren einer Genehmigungspflicht i.S.d. § 32 KWG tatsächlich entgehen und welche Folgen das KleinAnlSchG, insbesondere das Inkrafttreten der §§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und 2 a VermAnlG auf die einzelnen Modelle hat, bilden dabei Schwerpunkte der Arbeit.
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