
Churning
Strafbarkeit der Spesenschinderei nach deutschem Recht
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Der Sicherheit des Kapitalmarkts kommt eine immer größer werdende Bedeutung zu. Die Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit impliziert das Unterbinden strafbarer Handlungsweisen, durch welche Anleger Vermögensnachteile erleiden. Inwieweit das sogenannte Churning (Spesenschinderei) ein deliktisches Verhalten darstellt, unterzieht die Verfasserin einer eingehenden Würdigung. Dargestellt wird zunächst der Begriff der Spesenschinderei. Es folgt eine kritische Betrachtung der Strafbarkeit dieser Verhaltensweise wegen Betrugs gemäß263 Abs. 1 StGB, Untreue nach266 Abs. 1 1. und 2. Alt. StGB...
Der Sicherheit des Kapitalmarkts kommt eine immer größer werdende Bedeutung zu. Die Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit impliziert das Unterbinden strafbarer Handlungsweisen, durch welche Anleger Vermögensnachteile erleiden. Inwieweit das sogenannte Churning (Spesenschinderei) ein deliktisches Verhalten darstellt, unterzieht die Verfasserin einer eingehenden Würdigung. Dargestellt wird zunächst der Begriff der Spesenschinderei. Es folgt eine kritische Betrachtung der Strafbarkeit dieser Verhaltensweise wegen Betrugs gemäß
263 Abs. 1 StGB, Untreue nach
266 Abs. 1 1. und 2. Alt. StGB sowie wegen Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften,
49, 26 BörsG.
263 Abs. 1 StGB, Untreue nach
266 Abs. 1 1. und 2. Alt. StGB sowie wegen Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften,
49, 26 BörsG.