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BGB AT III

BGB AT III

Erlöschen des Primäranspruchs

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Der Primäranspruch bzw. Leistungs- oder Erfüllungsanspruch kann nachträglich wegfallen, z.B. durch Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung, Unmöglichkeit. Nur wer Unwirksamkeitsgründe im Kontext des gescheiterten Vertrags einordnet, lernt richtig.Die rechtshemmenden Einreden - z.B. Verjährung, Stundung, Zurückbehaltungsrechte - bewirken, dass der Berechtigte sein Recht nicht (mehr) geltend machen kann.Inhalt:Rechtsvernichtende Einwendungen- Erfüllung § 362 BGB- Erfüllungssurrogate- Ausgeübte Gestaltungsrechte- Leistungsstörungen- Wechsel der Aktiv- oder Passivlegitimation- Ausübungssc...