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Besonderes Verwaltungsrecht. Band II:

Besonderes Verwaltungsrecht. Band II:

Kommunal-, Haushalts-, Abgaben-, Ordnungs-, Lebensmittel-, Gesundheits-, Sozial-, Dienstrecht. Ein Lehr- und Handbuch

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Das zweibändige Große Lehrbuch "Besonderes Verwaltungsrecht" erschließt die verzweigten Gebiete des deutschen Verwaltungsrechts in übersichtlicher Form. Studenten, Referendare und Berufsanfänger, aber auch Praktiker erhalten die Möglichkeit eines wissenschaftlich fundierten Einstiegs in das jeweilige Fachgebiet. Über die rechtliche Struktur und über die praxisrelevanten Grundsatzfragen der einzelnen Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts wird zuverlässig informiert, so daß die Beiträge auch für die Rechtspraxis von großem Nutzen sind.

Der erste Band präsentiert
- das öffentliche Wirtschaftsrecht (insbesondere Wirtschaftsförderung und Wirtschaftsaufsicht),
- das Umweltrecht,
- das Raumordnungs- und Planungsrecht,
- das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,
- das Straßenrecht,
- das Wasserhaushalts- und Wasserverbandsrecht sowie
- das Wissenschafts-, Schul- und Medienrecht.

Der vorliegende zweite Band enthält
- das Kommunalrecht,
- das Haushalts- und Abgabenrecht,
- das Polizeirecht,
- das Ausländerrecht,
- das Wehr- und Zivilverteidigungsrecht,
- das Lebensmittel- und Gesundheitsrecht,
- das Sozial- und Sozialhilferecht einschließlich des Kinder- und Jugendhilferechtes und des Wohnungsrechtes sowie
- das Recht des öffentlichen Dienstes.

Damit sind die wichtigsten Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts erfaßt. Die systematische Gliederung und ein ausführliches Register ermöglichen einen raschen Zugriff auf die Darstellung einzelner Rechtsprobleme.
Das zweibändige Große Lehrbuch "Besonderes Verwaltungsrecht" erschließt die verzweigten Gebiete des deutschen Verwaltungsrechts in übersichtlicher Form. Studenten, Referendare und Berufsanfänger, aber auch Praktiker erhalten die Möglichkeit eines wissenschaftlich fundierten Einstiegs in das jeweilige Fachgebiet.

Über die rechtliche Struktur und über die praxisrelevanten Grundsatzfragen der einzelnen Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts wird zuverlässig informiert, so daß die B