
Beginn des Menschseins im Sinne der §§ 211 ff StGB nach Fortfall des § 217 StGB a.F.
Versandkostenfrei!
Versandfertig in 6-10 Tagen
58,95 €
inkl. MwSt.
PAYBACK Punkte
0 °P sammeln!
Die Arbeit befasst sich mit der Frage nach dem Beginn des Menschseins im Strafrecht nach Fortfall der Strafbestimmung über die Kindestötung in217 StGB a.F., die hinsichtlich dieses Zeitpunktes nach herrschender Auffassung als eine Art Legaldefinition angesehen wurde. Analysiert wird die Rechtslage vor und nach Aufhebung dieser Vorschrift. Es wird verstärkt auf die historische Entwicklung des Menschbegriffes sowie rechtsvergleichende Erkenntnisse zurückgegriffen. Zudem werden gesetzespositivistische Überlegungen angestellt. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass am Kriterium Geburtsbegin...
Die Arbeit befasst sich mit der Frage nach dem Beginn des Menschseins im Strafrecht nach Fortfall der Strafbestimmung über die Kindestötung in
217 StGB a.F., die hinsichtlich dieses Zeitpunktes nach herrschender Auffassung als eine Art Legaldefinition angesehen wurde. Analysiert wird die Rechtslage vor und nach Aufhebung dieser Vorschrift. Es wird verstärkt auf die historische Entwicklung des Menschbegriffes sowie rechtsvergleichende Erkenntnisse zurückgegriffen. Zudem werden gesetzespositivistische Überlegungen angestellt. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass am Kriterium Geburtsbeginn festgehalten werden kann und sollte. Was den genauen Zeitpunkt anbelangt, empfiehlt es sich, im Rahmen einer legislatorischen Neuordnung ausdrücklich auf die Eröffnungswehen abzustellen.
217 StGB a.F., die hinsichtlich dieses Zeitpunktes nach herrschender Auffassung als eine Art Legaldefinition angesehen wurde. Analysiert wird die Rechtslage vor und nach Aufhebung dieser Vorschrift. Es wird verstärkt auf die historische Entwicklung des Menschbegriffes sowie rechtsvergleichende Erkenntnisse zurückgegriffen. Zudem werden gesetzespositivistische Überlegungen angestellt. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass am Kriterium Geburtsbeginn festgehalten werden kann und sollte. Was den genauen Zeitpunkt anbelangt, empfiehlt es sich, im Rahmen einer legislatorischen Neuordnung ausdrücklich auf die Eröffnungswehen abzustellen.