
Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 und § 25 BBodSchG
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Diese Arbeit beschäftigt sich mit den beiden zentralen Ausgleichsansprüchen des Bundes-Bodenschutzgesetzes:24 Abs. 2 und25 BBodSchG. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass24 Abs. 2 BBodSchG als modifizierter Gesamtschuldnerausgleichsanspruch seinerseits die gesamtschuldnerische Einstandspflicht mehrerer voraussetzt und lediglich den Maßstab des426 Abs. 1 Satz 1 BGB modifiziert. Bei25 BBodSchG handelt es sich dagegen um einen kodifizierten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der der Refinanzierung von Sanierungsmaßnahmen dient, ohne aber als öffentliche Abgabe80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu unte...
Diese Arbeit beschäftigt sich mit den beiden zentralen Ausgleichsansprüchen des Bundes-Bodenschutzgesetzes:
24 Abs. 2 und
25 BBodSchG. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass
24 Abs. 2 BBodSchG als modifizierter Gesamtschuldnerausgleichsanspruch seinerseits die gesamtschuldnerische Einstandspflicht mehrerer voraussetzt und lediglich den Maßstab des
426 Abs. 1 Satz 1 BGB modifiziert. Bei
25 BBodSchG handelt es sich dagegen um einen kodifizierten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der der Refinanzierung von Sanierungsmaßnahmen dient, ohne aber als öffentliche Abgabe
80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu unterfallen.
24 Abs. 2 und
25 BBodSchG. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass
24 Abs. 2 BBodSchG als modifizierter Gesamtschuldnerausgleichsanspruch seinerseits die gesamtschuldnerische Einstandspflicht mehrerer voraussetzt und lediglich den Maßstab des
426 Abs. 1 Satz 1 BGB modifiziert. Bei
25 BBodSchG handelt es sich dagegen um einen kodifizierten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der der Refinanzierung von Sanierungsmaßnahmen dient, ohne aber als öffentliche Abgabe
80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu unterfallen.