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Die neuen Vorschriften der HOAI 2013 bringen z.T. grundlegende Änderungen der Honorarabrechnung mit sich. Sowohl für die Vertragsverfasser als auch für die Honorarvereinbarung und Abrechnung nach HOAI war deshalb eine Neukommentierung erforderlich.
Neue Definitionen betreffend Objekte, Gebäude und sonstige Begriffe (z.B. Umbau und Innenräume).
Grundlegend neue Vorschriften betreffend das Bauen im Bestand (mitverarbeitete Bausubstanz, Umbauzuschlag).
Neue Leistungsbilder.
Neugestaltung der Honorare für Planungsänderungen.
Anpassung des Honorars bei geänderten Umständen.
Neuere
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Produktbeschreibung
Die neuen Vorschriften der HOAI 2013 bringen z.T. grundlegende Änderungen der Honorarabrechnung mit sich. Sowohl für die Vertragsverfasser als auch für die Honorarvereinbarung und Abrechnung nach HOAI war deshalb eine Neukommentierung erforderlich.

Neue Definitionen betreffend Objekte, Gebäude und sonstige Begriffe (z.B. Umbau und Innenräume).

Grundlegend neue Vorschriften betreffend das Bauen im Bestand (mitverarbeitete Bausubstanz, Umbauzuschlag).

Neue Leistungsbilder.

Neugestaltung der Honorare für Planungsänderungen.

Anpassung des Honorars bei geänderten Umständen.

Neuere Rechtsprechung zum Architektenvertrags- und -haftungsrecht.

Die zur alten HOAI ergangenen Entscheidungen.

Herausgeber und Autoren:
Dr. Wolfgang Koeble, Prof. Dr. Ulrich Locher und Dr. Alexander Zahn, Rechtsanwälte in Reutlingen

Beratende Mitarbeiter:
Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger; Dipl. Ing. (FH) Dieter Baral; Dipl. Ing. Ernst Frey; Rudolf-Egon Haible, Freier Innenarchitekt; Dipl. Ing. (FH) Dieter Pfrommer; Dipl. Ing. (FH) Rudolf Thorwarth; Prof. Dr. Ing. Edelbert Vees.

Aus den Besprechungen:
»Dem Werk gilt also eine deutliche Empfehlung: Es ist gediegenes Werkzeug für den, der sich Pfade durch den Dschungel des Honorarrechts bahnen muss.«
Dr. Tobias Rodemann, Richter am OLG, Düsseldorf

»? der wichtigste Kommentar zur HOAI.«
Karl-Heinz Keldungs, Vorsitzender Richter am OLG, zur Vorauflage in BauR 2010, 1644