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Die Frage nach der Zulässigkeit der Einmanngesellschaft läßt sich nur beantworten, wenn man die Grundstrukturen des Verbandsrechts erforscht. Denn sie ist bei den Kapitalgesellschaften unangefochten anerkannt, während sie bei den Personengesellschaften bisher nicht entstehen konnte. Das für Gesamthandsgesellschaften geltende Prinzip der Anwachsung sieht vor, daß das Gesellschaftsvermögen dem letzten Gesellschafter als sein Alleinvermögen anwächst. Das Europarecht in Form der EWIV hat diesen Grundsatz durchbrochen.
Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor, welche dogmatischen
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Produktbeschreibung
Die Frage nach der Zulässigkeit der Einmanngesellschaft läßt sich nur beantworten, wenn man die Grundstrukturen des Verbandsrechts erforscht. Denn sie ist bei den Kapitalgesellschaften unangefochten anerkannt, während sie bei den Personengesellschaften bisher nicht entstehen konnte. Das für Gesamthandsgesellschaften geltende Prinzip der Anwachsung sieht vor, daß das Gesellschaftsvermögen dem letzten Gesellschafter als sein Alleinvermögen anwächst. Das Europarecht in Form der EWIV hat diesen Grundsatz durchbrochen.

Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor, welche dogmatischen Begründungsmuster für die Diskrepanz bestehen. Dabei klärt er auch, ob die Anerkennung von Einmannpersonengesellschaften praktisch geboten ist. Werner Nägel kommt zu dem Ergebnis, daß es angesichts der Haftungsverfassung der Gesamthand unnötig ist, die Einmanngesellschaft als Dauereinrichtung zuzulassen. Das Anwachsungsprinzip führt aber zu rechtstechnischen Schwierigkeiten, wenn die Fortführung derGesellschaft mit neuen Anteilseignern beabsichtigt wird. Dies rechtfertigt es, für einen begrenzten Zeitraum die Gesellschaft als Einmannpersonengesellschaft bestehen zu lassen.
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