Leseprobe zu "Der Allgemeine Soziale Dienst"
7 Kinderschutz durch den Allgemeinen Sozialen Dienst (S. 125-126)
Die Kollegiale Kurzberatung zur Risikoeinschätzung: eine Methode nach § 8a SGB VIII
Von Maria Lüttringhaus und Angelika Streich
Eine der Grundsatzfragen in der Fallbearbeitung des ASD heißt: In welchem Arbeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe befindet sich der Fall zum jetzigem Zeitpunkt? Im ?Freiwilligenbereich‘ und / oder im Aufgabenfeld Kindesschutz mit dem ?Graubereich‘ und dem ?Gefährdungsbereich‘ (s. u.)? Die Einordnung in diese drei Arbeitsbereiche hat ausschlaggebende Folgewirkungen für die weiteren Verfahrens- und Vorgehensweisen der ASD-Fachkraft. Sobald die Kindesschutzbereiche tangiert werden, gilt es, drohende oder vorhandene Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Da jedoch Kindeswohl und Kindesgefährdung Begriffe sind, die immer einer Deutung unterliegen, wird beim ASD meist auf ein vereinbartes Verfahren mit Beobachtungs- und Einschätzungsinstrumenten zurückgegriffen.
Diese Hilfsmittel sollen unterstützen, die jeweils subjektiven Interpretationen und Einschätzungen der Fachkräfte anzugleichen. Fachkräfte werden z. B. aufgefordert, in Form eines Kinderschutzbogens oder bestimmter Kriterienlisten (z. B. mit Ampelsystemen) die ?Mittelschichtsbrille‘ abzusetzen und die ?Kindesschutzbrille‘ aufzusetzen. Das bedeutet, dass als Maßstab nicht ein ?optimales‘ Erziehungsverhalten der Personensorgeberechtigten die Grundlage für das weitere Handeln sein kann, sondern es um ein Mindestmaß geht, bei dem keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Solche Instrumente helfen, – ebenso wie Hausbesuche – schrittweise die Situation zu klären, ob es in dem jeweiligen Fall tatsächlich um Kindesschutzthemen geht oder um Themen aus dem ?Freiwilligenbereich‘.
Diese Einschätzungsbögen haben darüber hinaus auch die Funktion, Mitarbeiter / innen für Kindesschutzthemen zu sensibilisieren. Also: Unabhängig davon, ob eher ?abgeklärte‘ Mitarbeiter / innen oder eher ?aufgescheuchte‘ Mitarbeiter / innen tätig sind, sollen Einschätzungen auf den ?Boden der Tatsachen‘ geholt und Blickrichtungen eröffnet werden. Dann gilt es, den Kernintentionen des § 8a SGB VIII nachzukommen: Einschätzungen müssen im Austausch erfolgen, im Dialog. Das Jugendamt hat das Gefährdungsrisiko „im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.“ (§ 8a SGB VIII Abs. 2, S. 1)
Nach der Durchführung einer ersten Risikoeinschätzung, bei der die Hilfsinstrumente unterstützen, und in der auch die Handlungsdringlichkeit bestimmt wird, erfolgt die im Gesetz eingeforderte Einschätzung mehrerer Fachkräfte (inklusive der zuständigen Leitungskraft. Hier geben die Kommentare zum § 8a SGB VIII ein deutliches Votum für einen bewusst strukturierten Beratungsvorgang in einer Kollegialen Beratungsrunde (Münder et al. 2009 § 1 Rz 31 ff., insbes. 42). Bisherige Systeme der Kollegialen Beratung, die sehr häufig auf dem Modell von Fallner basieren (Fallner / Gräßlin 1990, 54) sind jedoch nicht zugeschnitten auf die besonderen Erfordernisse einer Risikoeinschätzung im Kindesschutzbereich. Um den besonderen Anforderungen an eine Risikoeinschätzung und Planung von Maßnahmen im Kindesschutzbereich gerecht zu werden, haben wir ein Modell der Kollegialen Beratung für diese besondere Aufgabenstellung weiterentwickelt.
Dieses Modell bietet ein strukturiertes Verfahren mit klaren zielgerichteten Fragestellungen (Aufmerksamkeitsrichtung), das unter Beteiligung eines ganzen Teams mit relativ geringem Zeitaufwand durchgeführt werden kann. Das Verfahren zielt auf die Einordnung des entsprechenden Falles in einen der drei nachstehend erläuterten Arbeitsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe und ist eine Ideenbörse für das weitere Vorgehen.
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