Gegenstand der Untersuchung ist das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten im Allgemeinen, nicht das speziellere Strafverteidiger-Beschuldigten-Verhältnis, sowie dessen Schutz durch die
53, 97, 160a StPO. Im Fokus steht die Frage, was genau mit dem "Vertrauensverhältnis" zwischen Anwalt und Mandant gemeint ist und unter welchen Voraussetzungen es zwischen welchen Beteiligten entsteht. Letzteres ist schwierig in Mehrpersonenverhältnissen, wenn aufseiten des Mandanten weitere Personen hinzukommen, etwa der Geschäftsführer der das Mandat vergebenden GmbH oder Vorstandsmitglieder, die im Zuge einer internen Untersuchung befragt werden. Haben diese Dritten am Schutz der
53, 97, 160a StPO teil? Nach dem Ansatz des Autors schützen die
53, 97, 160a StPO, soweit sie sich auf das Anwalt-Mandant-Vertrauensverhältnis beziehen, in persönlicher Hinsicht nur dessen Beteiligte, d.h. eine personale Erstreckung des Schutzbereiches der
53, 97, 160a StPO auf Dritte findet nicht statt.
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53, 97, 160a StPO. Im Fokus steht die Frage, was genau mit dem "Vertrauensverhältnis" zwischen Anwalt und Mandant gemeint ist und unter welchen Voraussetzungen es zwischen welchen Beteiligten entsteht. Letzteres ist schwierig in Mehrpersonenverhältnissen, wenn aufseiten des Mandanten weitere Personen hinzukommen, etwa der Geschäftsführer der das Mandat vergebenden GmbH oder Vorstandsmitglieder, die im Zuge einer internen Untersuchung befragt werden. Haben diese Dritten am Schutz der
53, 97, 160a StPO teil? Nach dem Ansatz des Autors schützen die
53, 97, 160a StPO, soweit sie sich auf das Anwalt-Mandant-Vertrauensverhältnis beziehen, in persönlicher Hinsicht nur dessen Beteiligte, d.h. eine personale Erstreckung des Schutzbereiches der
53, 97, 160a StPO auf Dritte findet nicht statt.
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