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Zur Geschichte des Urheberrechts in Europa · Der Weg zum gesetzlichen Schutz des geistigen und gewerblichen Schaffens - Die deutsche Entwicklung im 19. Jahrhundert · Der Schutz telegraphischer Depeschen. Eine urheberrechtliche Episode in der Spätzeit des Deutschen Bundes · Das Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs von 1896. Etappe eines zögerlichen Beginns · Die Berliner "Grundzüge" eines Gesetzentwurfes zum Urheberschutz. Ein gescheiterter Versuch im Deutschen Bund (1833/34) · Der langsame Abschied vom Privileg: Das Beispiel des Urheberrechts · Das rheinisch-französische…mehr

Produktbeschreibung
Zur Geschichte des Urheberrechts in Europa · Der Weg zum gesetzlichen Schutz des geistigen und gewerblichen Schaffens - Die deutsche Entwicklung im 19. Jahrhundert · Der Schutz telegraphischer Depeschen. Eine urheberrechtliche Episode in der Spätzeit des Deutschen Bundes · Das Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs von 1896. Etappe eines zögerlichen Beginns · Die Berliner "Grundzüge" eines Gesetzentwurfes zum Urheberschutz. Ein gescheiterter Versuch im Deutschen Bund (1833/34) · Der langsame Abschied vom Privileg: Das Beispiel des Urheberrechts · Das rheinisch-französische Deliktsrecht und die Judikatur des Reichsgerichts zum unlauteren Wettbewerb · Sonderrecht für Werke der bildenden Kunst? - Ein preußisches Reformprojekt von 1842 · Das Junktim zwischen Zensur und Nachdruckschutz und dessen Aufhebung im Jahre 1834 · Preußische Privilegien für Werke der Musik. Ein Kapitel aus der Frühzeit des Urheberrechts 1794-1837 · Jacob Grimms Kritik an der Privilegierung der Werke Schillers · Die Anfänge des Aufführungsrechts in Preußen und im Deutschen Bund · Das Scheitern des Frankfurter Urheberrechtsentwurfes von 1819 - Näheres zur Haltung einzelner deutscher Bundesstaaten · Entwicklungsschritte des Geistigen Eigentums in Frankreich und Deutschland · Goethes Gesuch um ein Nachdruckprivileg des Deutschen Bundes und die preußische Politik · Privilegienpraxis in Preußen: Privilegien zum Schutz gegen Nachdruck 1815-1837 · Werden und Wandel des deutschen Markenrechts - Zum Rechtsschutz von Markenartikeln · Rechtsprobleme um Nachdruck und geistiges Eigentum in Goethes Praxis · Württembergische Privilegien für einen Berliner Verlag. Eine Fallstudie zur Privilegienpraxis im 19. Jahrhundert · Urheberrecht im Horizont historischer Disziplinen ·Die Geldbuße im Urheberrecht. Eine strafgesetzliche Nebenfolge als Wegmarke zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht.Für Rechtswissenschaftler, Historiker, Literaturwissenschaftler, Bibliotheken.
Autorenporträt
Prof. Dr. Elmar Wadle, Universität des Saarlandes
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung

Kopierschutz mit Verfallsdatum
Erst die Erben, dann die Welt: Elmar Wadles Studien zur Geschichte des Urheberrechts

Als Johann Wolfgang von Goethe 1824 die Ausgabe letzter Hand seiner Werke vorbereiten wollte, reichte er bei der deutschen Bundesversammlung ein Gesuch um Schutz gegen Nachdrucke ein. Im Deutschen Bund war nämlich ein allgemeines Urheberrecht noch lange nicht durchgesetzt. Vor allem die südlichen Staaten, Württemberg und Bayern, wollten am herkömmlichen System der Privilegien festhalten. Dieses hatte die Frage nach dem Recht zur Vervielfältigung von Druckwerken über Hunderte von Jahren durch einen gegen Gebühr gewährten fürstlichen Sonderschutz entschieden, der aber zumeist - die Rechthistoriker streiten um die relativen Anteile - den Verlagshäusern oder Buchhändlern und gewöhnlich nicht den Autoren zugestanden wurde.

Mit solchen Vorrechten konnten die Verleger dann auf Messen unlauteren Wettbewerbern entgegentreten. Dort, wo das nicht ausreichte, behalfen sie sich mit betriebswirtschaftlichen Maßnahmen, um ihr "Verlagseigentum", das sie von den Schriftsteller zumeist beim Erstvertrag erhalten hatten, zu schützen. Sie hielten die Auflage klein, die Bücher teuer, ließen die Werke in Lieferungen erscheinen, um die Käufer zu binden und den Zugriff der Nachdrucker hinauszuzögern. Oder es kam zu schnellen Neubearbeitungen.

Gewitzt durch Erfahrungen mit Verlegern, die ihn übervorteilt hatten, erbat nun auch Goethe sich ein solches Privileg. Daß er es aber bei der Bundesversammlung tat und nicht bei den einzelnen Fürsten der Mitgliedstaaten, ließ den preußischen Generalpostmeister Karl Ferdinand Friedrich von Nagler hoffen, mit diesem prominenten Hebel die allgemeine Diskussion über das geistige Eigentum im Sinne der Autoren voranbringen zu können. Goethe freilich erschwerte das durch forsche Formulierungen in seinem Antrag. Man verwies ihn an die Einzelstaaten zurück und gab diesen die Empfehlung, dem Dichter entgegenzukommen. Im Januar 1826 hatte er dann seine Privilegien beisammen. Bis es zu einem einheitlichen deutschen Urheberrecht kommen sollte, verging noch ein halbes Jahrhundert.

Der Saarbrücker Rechtsgeschichtler Elmar Wadle legt im zweiten Band seiner Aufsätze zur Historie des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts umfassende Studien zum allmählichen Übergang der Privilegienwirtschaft zur modernen Auffassung vor, das geistige Eigentum durch Gesetz zu schützen. Schon der erste Band von "Geistiges Eigentum" bestach durch die Vielfalt des zutage geförderten Materials und seinen Reichtum an bibliographischen Verweisen, der dem Werk Handbuchcharakter verleiht. Neben Überblicksaufsätzen zur Forschungslage und Kommentaren zu historischen Gesetzesentwürfen, die nur den Spezialisten interessieren können, finden sich Beiträge, die auch für Nichtjuristen anregend sind.

So handelt Wadle von den Schwierigkeiten, die man im neunzehnten Jahrhundert zunächst damit hatte, Fotografien als schützenswertes Eigentum ihres Urhebers zu begreifen. Zunächst existierte Fotografie und bildende Kunst friedlich nebeneinander, da in den ersten Fotoausstellungen nur Unikate gezeigt wurden. Als aber um 1850 das Naßkollodiumverfahren die Daguerrotypie zu verdrängen begann, regte sich Widerstand gegen die Gleichstellung der nun leicht reproduzierbaren und andere Kunstwerke leicht reproduzierenden Bilder mit den "echten" gemalten. Neben Erfindungen erfüllten, so wurde argumentiert, nur Kunstwerke als individuelle Hervorbringungen den Begriff des "geistigen Eigentums". Maler und Bildhauer seien die unmittelbaren Urheber ihrer Werke, aber vom Fotografen gelte das nicht. Er führe nur die Möglichkeit des Bildes herbei, nicht das Bild selber.

Während sich der Urheberrechtsschutz für Fotografien allmählich gegen solche mehr ästhetischen als juristischen Einwände durchsetzte, scheiterte der 1855 unternommene interessante Versuch von Zeitungsverlegern, auch ein Eigentumsrecht an telegraphischen Depeschen zu etablieren. Die elektrische Telegraphie wurde nach 1830 zunehmend von großen Blättern genutzt, um Meldungen zu transportieren. Mitunter passierte es dann, daß kleine Zeitungen sich beim ersten Andruck der großen bedienten und, weil ihre kleinere Auflage sich schneller verteilen ließ, die Nachricht oft sogar vor denen, die sie sich als erste beschafft hatten, in Umlauf brachten.

Dies durch ein Eigentumsrecht an Meldungen zu unterbinden leuchtete den Staaten aber nicht ein. Daß die Information durch telegraphische Netze kostspielig sei, habe nichts mit ihrer Form zu tun, die in urheberrechtlichen Fragen allein ausschlaggebend sei. An den Worten "Paris ist ruhig" könne, so der Rechtsgelehrte Julius Jolly, kein vernünftiger Mensch eine Autorschaft beanspruchen. Wadle liefert durch solche Fallstudien nicht nur Bausteine zu einer Rechtsgeschichte, sondern leuchtet den normativen Hintergrund der modernen Massenmedien, des Kunstsystems und einer Konsumwelt aus, in der dem Schutz von Markenzeichen eine immer größere Rolle zugekommen ist. Nur die eigentumsrechtliche Klammer von Wissenschaft und Industrie, das Patentwesen, bleibt von seinen Forschungen unberührt.

Ob es im Bereich von Kunst und Konsum dabei um die Frage geht, inwiefern Klavierbearbeitungen der Ouvertüre zum "Freischütz" eine Art "Nachdruck" sind und vom Verleger der Partitur unterbunden werden können - der letzte Text E. T. A. Hofmanns befaßte sich mit diesem Fall -, oder ob untersucht wird, was das Eigentum an Namen wie "Persil" begründet und warum niemand das Recht haben soll, ein Auto so zu nennen - stets wiederholen sich in den urheberrechtlichen Kontroversen jene Fragen, die auch gegenwärtig an der Technologie des Internet durchexerziert werden. Was ist geistig am geistigen Eigentum? Wer ist zu schützen, der Produzent, der Konsument, das Marktgeschehen oder die Kultur? Und wie soll entschieden werden, wenn das eine nur auf Kosten des anderen geht?

Eine Antwort auf diese Frage, die sich das neunzehnte Jahrhundert mühsam erarbeitete, hieß Temporalisierung. In seiner "Rede auf Schiller", die Jacob Grimm 1859 in der Berliner Akademie der Wissenschaften hielt, griff der große Philologe die Konzentration der Eigentumsrechte beim Verleger scharf an. Cotta habe zum Schiller-Fest nicht einmal den Abdruck der "Glocke" zugelassen. "Das Eigenthum der Welt" am großen Schriftsteller aber sei "das höhere", "und größere Ansprüche fließen daraus her als sogar Erben und Nachkommen besitzen". Zu Lebzeiten solle der Autor die Frucht neuer Ausgaben mitgenießen, nach seinem Tod eine Zeitlang Erben und Verleger, dann aber nur noch "die Welt". Wenn man nicht allen Interessen zugleich gerecht werden kann, dann muß man es eben nacheinander und auf Zeit tun.

JÜRGEN KAUBE

Elmar Wadle: "Geistiges Eigentum". Bausteine zur Rechtsgeschichte. Band 1 und 2. C. H. Beck Verlag, München 2003. 601 und 421 S., geb., 94,- und 79,- [Euro].

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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Der Saarbrücker Rechtshistoriker Elmar Wadle hat mit diesem zweiten Band seiner Geschichte des Urheberrechts, befindet Rezensent Jürgen Kaube, "umfassende Studien" vorgelegt zum allmählichen Übergang der Privilegienwirtschaft zur modernen Auffassung, das geistige Eigentum durch Gesetz zu schützen, die, wie schon der erste Band, nicht nur durch "die Vielfalt des zutage geförderten Materials" sowie durch ihren "Reichtum an bibliographischen Verweisen" bestechen würden - die dem Werk nach Auffassung Kaubes "Handbuchcharakter" verleihen. Hier fänden sich, schreibt Kaube, neben Überblicksaufsätzen zur Forschungslage, die nur den Spezialisten interessieren könnten, vor allem auch Beiträge, die für Nicht-Juristen anregend seien. Wadle gelinge es nämlich, so Kaube, in seinen Fallstudien "den normativen Hintergrund der modernen Massenmedien, des Kunstsystems und einer Konsumwelt" auszuleuchten, "in der dem Schutz von Markenzeichen eine immer größere Rolle zugekommen ist." Stets wiederholten sich in den behandelten Fällen so etwa, wie der Band zeige, "jene Fragen, die auch gegenwärtig an der Technologie des Internet durchexerziert werden. Was ist geistig am geistigen Eigentum? Wer ist zu schützen, der Produzent, der Konsument, das Marktgeschehen oder die Kultur? Und wie soll entschieden werden, wenn das eine nur auf Kosten des anderen geht?"

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