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Die Arbeit geht der Frage nach, welche rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung völkervertraglicher und völkergewohnheitsrechtlicher Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte existieren. Hierbei wird zunächst ein Überblick über die Vertragsverfahren zum Schutze der Menschenrechte gegeben. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Untersuchung, inwieweit völkerrechtliche Instrumente außerhalb der Menschenrechtsverträge zum Schutze der Menschenrechte zur Verfügung stehen. Dies schließt eine Betrachtung der Instrumente außerhalb des Rahmens internationaler Organisationen ein, bedeutet aber auch…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit geht der Frage nach, welche rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung völkervertraglicher und völkergewohnheitsrechtlicher Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte existieren. Hierbei wird zunächst ein Überblick über die Vertragsverfahren zum Schutze der Menschenrechte gegeben. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Untersuchung, inwieweit völkerrechtliche Instrumente außerhalb der Menschenrechtsverträge zum Schutze der Menschenrechte zur Verfügung stehen. Dies schließt eine Betrachtung der Instrumente außerhalb des Rahmens internationaler Organisationen ein, bedeutet aber auch eine Beschäftigung mit den Möglichkeiten der Durchsetzung der Menschenrechte innerhalb der internationalen Organisationen.
Rezensionen

Süddeutsche Zeitung - Rezension
Süddeutsche Zeitung | Besprechung von 15.10.2001

Das Glas ist halb voll
Für die Menschenrechte ist noch lange nicht genug getan
KATRIN WESCHKE: Internationale Instrumente zur Durchsetzung der Menschenrechte, Berlin Verlag, Berlin 2001. 441 Seiten, 89 Mark.
Die Frage nach dem Stand der Verwirklichung der Menschenrechtsidee auf unserem Erdball ähnelt ein wenig der Frage, ob ein zur Hälfte gefülltes Glas denn nun halb voll oder halb leer ist: Vieles wurde in den vergangenen fünfzig Jahren erreicht, vieles bleibt noch zu tun. Das internationale völkerrechtliche Vertragswerk, das die Menschenrechte zu seinem Gegenstand hat, ist erfreulich weit entwickelt. Und im Gegensatz zu immer wieder auftauchenden Zweifeln an der universellen Gültigkeit der Menschenrechte spricht die praktisch globale Ratifikation der wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen eine eindeutige Sprache: Nahezu alle Staaten unserer Welt haben diese Rechte in einem (oder mehreren) Dokument(en) als verbindlich anerkannt und mit ihrer Unterschrift auch ihre Bereitschaft betont, für den wirksamen Schutz der Menschenrechte einzutreten.
Nur Worte
Im Gegensatz zum internationalen Normenbestand jedoch gestaltet sich der weltweite Menschenrechtsschutz nach wie vor defizitär, worüber schon ein beliebiger Blick in eine Zeitung oder eine Nachrichtensendung im Fernsehen aufklärt. Überall auf der Welt werden die als unantastbar propagierten und vertraglich anerkannten Rechte der und des Einzelnen nur allzu leicht gering geachtet oder gar im Wortsinne mit Füßen getreten. Man muss beileibe kein Zyniker sein, um den Eindruck zu bekommen, diese Rechte existierten folglich nur auf dem Papier, und es gäbe keine wirkungsvollen Instrumente zu ihrem Schutz. Doch dieser Eindruck täuscht.
Tatsächlich existieren, wie Katrin Weschke umfassend darlegt, zahlreiche internationale Instrumente zur Durchsetzung der Menschenrechte. Dabei umfasst der Begriff „Durchsetzung” sowohl den Aspekt des Schutzes der Menschen vor Verletzungen ihrer grundlegenden Rechte als auch die Möglichkeit eines Vorgehens gegen Rechtsverletzer. Freilich werden diese Instrumente in der politischen Alltagspraxis nur recht zögerlich eingesetzt, und hierin ist das eigentliche Defizit des aktuellen internationalen Menschenrechtsschutzes zu sehen. So existiert beispielsweise sowohl auf der Ebene der Vereinten Nationen als auch auf verschiedenen regionalen Ebenen ein so genanntes Staatenbeschwerdeverfahren gegen Menschenrechtsverletzer, doch wird davon global wie regional kaum Gebrauch gemacht. Ein solches Verfahren wird praktisch nur gegen Staaten angestrengt, die sowieso schon zu den Parias der Staatengemeinschaft zählen und sich folglich auch kaum wirklich davon beeindrucken lassen.
Deshalb wird das Instrument der Individualbeschwerde für den wirkungsvollen Schutz der Menschenrechte immer wichtiger. Das bedeutet, dass der oder die einzelne von einer Rechtsverletzung Betroffene nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges vor einem entsprechenden Gremium Beschwerde einlegen kann (in den Staaten des Europarates zum Beispiel vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg). Dieses „wohl effektivste Verfahren zum Schutz der Menschenrechte” ist heute bereits in zahlreichen internationalen Übereinkommen vorgesehen; es sollte auf lange Sicht alle Menschenrechtsvereinbarungen ergänzen. Denn ein Mensch hat ein Recht erst dann wirklich, wenn ihm gegen dessen Verletzung ein Klage- oder Beschwerdeweg offen steht (und natürlich, wenn dieser Weg ohne Furcht vor Repression beschritten werden kann).
Doch diese Fragen bilden nur einen Teil der Untersuchung von Katrin Weschke. Darüber hinaus, und dies bildet das große Verdienst dieser Arbeit, widmet sie sich ausführlich der Analyse völkerrechtlicher Menschenrechtsschutzinstrumente, die außerhalb der vertraglichen Mechanismen bestehen.
Hierzu untersucht die Autorin eine Vielzahl von Beispielfällen aus den vergangenen 40 Jahren und gelangt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass „ein Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen auch außerhalb der Menschenrechtsverträge grundsätzlich keine Einmischung in innere Angelegenheiten” eines Staates darstellt. Man könnte sogar davon sprechen, dass das Völkerrecht die friedliche „Einmischung” im Falle von Menschenrechtsverletzungen geradezu verlangt: Der Weg der Verrechtlichung eines Grundbestandes der internationalen Beziehungen wurde in den vergangenen 50 Jahren recht erfolgreich beschritten, und zu seinen wesentlichen Ergebnissen gehört es auch, dass schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen nicht mehr als „innere Angelegenheiten” von Staaten betrachtet werden können, sondern prinzipiell von den Vereinten Nationen und ihren Mitgliedsstaaten als Bedrohungen des Weltfriedens und damit als eine internationale Angelegenheit angesehen werden.
Direkt betroffen
Tatsächlich muss heute nicht nur aus politischer, sondern auch aus juristischer Perspektive davon gesprochen werden, dass „eine völkergewohnheitsrechtliche Entwicklung auszumachen” ist, „nach der auch nicht direkt betroffenen Staaten im Falle einer Verletzung von Menschenrechten ein Recht zur Repressalie eröffnet ist”. Das kann bis hin zu Sanktionen gehen, zumeist aber dürfte es schon sehr hilfreich sein, wenn „menschenrechtswidrigen Hoheitsakten fremder Staaten” schlicht „die Anerkennung versagt wird”.
Woran es bis heute insgesamt am meisten mangelt, ist aber nicht das völkerrechtliche Instrumentarium, sondern das Bemühen um eine durchdachte, konsistente und glaubwürdige Menschenrechtspolitik.
FRANZ-JOSEF HUTTER
Der Rezensent ist Politikwissenschaftler in Mannheim und Mitherausgeber des Jahrbuch Menschenrechte.
Kinderarbeit widerspricht den Grundregeln des Menschenrechtsschutzes, auf die sich die internationale Gemeinschaft geeinigt hat. Trotzdem nimmt sie zu.
SZ
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Perlentaucher-Notiz zur Süddeutsche Zeitung-Rezension

Franz-Josef Hutter ist sehr angetan von dieser Studie, die die Möglichkeiten der Durchsetzung der Menschenrechte untersucht. Zunächst lobt er die Autorin für ihre "umfassende" Darstellung der internationalen Maßnahmen, mit denen die Menschenrechte durchgesetzt werden können. Das "große Verdienst" des Buches sieht der Rezensent allerdings in der Untersuchung der nicht vertraglich festgelegten "völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzinstrumente", die er durch viele Beispiele aus den letzten 40 Jahren überzeugend dargelegt sieht. Besonders wichtig findet er die Argumentation Weschkes, dass das Völkerrecht eine Einmischung bei Menschenrechtsverletzungen "geradezu verlangt".

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