109,90 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 6-10 Tagen
  • Broschiertes Buch

Ausgezeichnet mit dem CBH-Promotionspreis 2015 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln
Die Arbeit untersucht, ob der Staat öffentliche Ämter in Abhängigkeit von religiösen oder politischen Anschauungen der Bewerber vergeben darf. Prinzipiell verbietet das Grundgesetz solche anschauungsabhängigen Benachteiligungen und Bevorzugungen, sodass Ausnahmen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein müssten.
Zunächst stellt die Arbeit allgemein die Möglichkeiten zur Begrenzung der besonderen Gleichheitssätze des Grundgesetzes dar. Anschließend werden die gewonnenen
…mehr

Produktbeschreibung
Ausgezeichnet mit dem CBH-Promotionspreis 2015 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln

Die Arbeit untersucht, ob der Staat öffentliche Ämter in Abhängigkeit von religiösen oder politischen Anschauungen der Bewerber vergeben darf. Prinzipiell verbietet das Grundgesetz solche anschauungsabhängigen Benachteiligungen und Bevorzugungen, sodass Ausnahmen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein müssten.

Zunächst stellt die Arbeit allgemein die Möglichkeiten zur Begrenzung der besonderen Gleichheitssätze des Grundgesetzes dar. Anschließend werden die gewonnenen Erkenntnisse auf diejenigen öffentlichen Ämter angewendet, die derzeit anschauungsgebunden vergeben werden. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der Staat beispielsweise für Religionslehrer und Theologieprofessoren konfessionsabhängig zu besetzende Ämter einrichten darf, während eine Rechtfertigung für die konfessionsabhängige Vergabe der sogenannten Konkordatsprofessuren nicht ersichtlich ist. Auch die politisch gebundene Auswahl etwa der politischen Beamten ist verfassungsrechtlich differenziert zu beurteilen.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Rezensionen

Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Nach dieser Lektüre ist sich Christian Hillgruber sicher: Die Rücksicht auf religiöse und politische Orientierung von Amtsbewerbern muss die Ausnahme sein. Christian Jasper erläutert dem Rezensenten in seiner staatsrechtlichen Studie, warum. Indem er mit der verfassungrechtlichen Legitimierung argumentiert, legt der Autor dem Rezensenten nahe, dass der Religionsunterricht eine solche Ausnahme ist, die Konkordats-Professur in einem nicht-theologischen Hochschulfach jedoch nicht. Für Hillgruber ein streitbares Ergebnis. Auch wenn die eher schematisch strukturierte Dissertation für ihn kein reines Lesevergnügen darstellt, scheint ihm ihr Ertrag dennoch bemerkenswert.

© Perlentaucher Medien GmbH

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung

Wohlbegründete Ausnahme
Religiös oder politisch ungleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern in Deutschland

Öffentliche Ämter sind in Deutschland laut Verfassung nach dem Prinzip der Bestenauslese zu vergeben; der Zugang darf dabei grundsätzlich nicht vom religiösen Bekenntnis abhängig gemacht werden, und grundsätzlich dürfen Bewerber bei der Auswahlentscheidung auch nicht wegen ihrer politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

Doch es gibt Ausnahmen, bei denen der Staat entweder eine bestimmte Konfession der Bewerber zur Voraussetzung für die Vergabe eines öffentlichen Amtes macht oder den Religionsgemeinschaften diesbezüglich Mitentscheidungsrechte einräumt, etwa bei der Bestellung von Theologieprofessoren und Religionslehrern oder in der Anstaltsseelsorge. Das deutsche Beamtenrecht kennt darüber hinaus zum Beispiel mit der Kategorie des politischen Beamten seit langem Amtsträger, bei denen die Ausübung des Amtes in politischer Grundübereinstimmung mit der Regierung stehen muss, andernfalls eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgen kann. Sind - so fragt Christian Jasper in seiner staatsrechtlichen Studie -, in dieser oder anderer Weise religiös und politisch gebundene öffentliche Ämter verfassungsrechtlich legitim?

Sie stehen - angesichts eines grundsätzlich strikten Verbots der Anknüpfung an die religiösen oder politischen Anschauungen der Bewerber - jedenfalls unter erheblichem Rechtfertigungszwang, konfessionsgebundene Ämter darüber hinaus im Verdacht, die Säkularität des Staates unzulässig zu durchbrechen, auch wenn sie nicht per se verbotene staatskirchliche Strukturen darstellen. Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern in Abhängigkeit von einem bestimmten religiösen Bekenntnis oder von der Zustimmung einer Religionsgemeinschaft ist nach Ansicht von Jasper nur dann verfassungsgemäß, "wenn das Grundgesetz selbst sie vorschreibt oder sie unter Abweichung von den prinzipiell einschlägigen grundgesetzlichen Gleichheitssätzen immerhin zulässt".

Die Gewährleistung des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen als ordentliches, konfessionsgebundenes Lehrfach rechtfertigt es, seine Erteilung von der von der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu erteilenden Lehrerlaubnis abhängig zu machen, die einen Unterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen gewährleistet. Die staatliche Verantwortung für die Religionslehrerausbildung sowie das Verbot der Benachteiligung der Theologie als Wissenschaft lassen auch die Vergabe von Theologieprofessorenämtern an staatlichen Hochschulen verfassungsgemäß erscheinen.

Für verfassungswidrig hält Jasper dagegen die bestehenden Mitspracherechte der katholischen Kirche bei der Besetzung der wenigen noch existenten Konkordats-Professuren in nicht theologischen und daher nicht notwendig konfessionell geprägten Fächern; weder die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen der Länder beziehungsweise ihrer Vorgängerstaaten mit dem Heiligen Stuhl noch landesverfassungsrechtliche Gewährleistungen könnten von den grundgesetzlichen Gleichheitsanforderungen dispensieren. Das kann man im Ergebnis sicherlich auch anders sehen. Während Jasper die Ausgestaltung der Militärseelsorge zum Schutz und zur Förderung der Religionsfreiheit der Soldaten angesichts der bei der Bundeswehr bestehenden Sondersituation für verfassungsgemäß hält, sollen bekenntnisgebundene Ämter der Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern nicht erforderlich sein. Auch diese Annahme erscheint - unter Beachtung des insoweit bestehenden Einschätzungsspielraums - keineswegs zwingend.

Auch die Vergabe öffentlicher Ämter aufgrund einer politischen Wahl oder in Abhängigkeit von einem politischen Vertrauensverhältnis ist rechtfertigungsbedürftig. Freie demokratische Wahlakte oder der genuin politische Charakter einer Personalentscheidung schließen die Anwendbarkeit des Verbots der Anknüpfung an politische Anschauungen bei den Ämtern des Abgeordneten, des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Bundesminister allerdings von vornherein aus. Dies gilt auch für sonstige Ämter im unmittelbaren Umfeld von Bundestag und Bundesrat und - wegen ihres auch staatspolitisch höchst bedeutsamen Amtes - für die Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie für die entsprechenden Landesverfassungsorgane.

Dagegen erfordert die Berufung der Richter der sonstigen Bundesgerichte wie auch der Richter im Landesdienst ungeachtet der Einbeziehung von Richterwahlausschüssen keine Freistellung der Eignungsfeststellung von den Bindungen an die besonderen Gleichheitssätze. Die Institution politischer Beamter, die nicht zum Kernbestand des überkommenen Berufsbeamtentums rechnet, vielmehr vom Leitbild des ausgleichenden Faktors gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften abweicht, kann zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung und zur Transformation der Regierungspolitik in den Verwaltungsapparat notwendig sein. Die politische Wahl kommunaler Spitzenbeamter lässt sich rechtfertigen, weil und soweit sie herausragende kommunalpolitische Bedeutung haben und dadurch die Effektivität der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung erhöht wird. In Anwendung dieser Maßstäbe kommt Jasper für die Vielzahl untersuchter Ämter zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen.

Auch wenn die Lektüre der akribischen, aber doch allzu schematisch aufgebauten Dissertation kein reines Vergnügen darstellt, ist ihr Ertrag beachtlich. Sie schärft das Bewusstsein für die Rechtfertigungsbedürftigkeit einer Abweichung von den allgemeinen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung öffentlicher Ämter. Die Rücksicht auf religiöse und politische Anschauungen von Bewerbern muss die wohl begründete Ausnahme bleiben.

CHRISTIAN HILLGRUBER

Christian Jasper: Religiös und politisch gebundene Ämter. Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 1286. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2015. 550 S., 99,90 [Euro].

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
…mehr
»Über das Sonderproblem der religiösen oder politischen Bindung hinaus ist die Untersuchung auch ein wertvoller Beitrag zum öffentlichen Dienstrecht im Allgemeinen, weil sehr anschaulich jeweils die Funktionen der verschiedenen Ämter vergleichend herausgearbeitet werden. Insoweit habe ich das vielschichte Buch mit Gewinn gelesen.« Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, in: Der Staat, Bd. 55, Heft 3/2016

»Der Verf. geht den Problemen gründlich nach, stellt die bestehenden Regelungen nicht prinzipiell in Frage, kritisiert sie aber mit Recht in manchen Bereichen.« Prof. Dr. Wolfgang Rüfner, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 3/2016