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Der Schwabenspiegel ist nach dem Sachsenspiegel das bedeutendste deutsche mittelalterliche Rechtsbuch. Erstmals wird jetzt eine Übertragung in heutiges Deutsch vorgelegt, die es jedem erlaubt, den Text ohne große Mühe flüssig zu lesen. In der ausführlichen Einleitung wird auf die Entstehungs- und Wirkungsgeschichte eingegangen. Dabei wird deutlich, daß der Schwabenspiegel bislang zu unrecht im Schatten des Sachsenspiegels steht. In Brüssel wird die einzige durchgehend illustrierte Handschrift verwahrt, deren Illustrationen komplett wiedergegeben und gedeutet werden. Der Bildteil wird ergänzt…mehr

Produktbeschreibung
Der Schwabenspiegel ist nach dem Sachsenspiegel das bedeutendste deutsche mittelalterliche Rechtsbuch. Erstmals wird jetzt eine Übertragung in heutiges Deutsch vorgelegt, die es jedem erlaubt, den Text ohne große Mühe flüssig zu lesen. In der ausführlichen Einleitung wird auf die Entstehungs- und Wirkungsgeschichte eingegangen. Dabei wird deutlich, daß der Schwabenspiegel bislang zu unrecht im Schatten des Sachsenspiegels steht. In Brüssel wird die einzige durchgehend illustrierte Handschrift verwahrt, deren Illustrationen komplett wiedergegeben und gedeutet werden. Der Bildteil wird ergänzt durch ikonographisch interessante Illustrationen aus anderen Schwabenspiegel-Handschriften. Die Bilder tragen Wesentliches zur damaligen Lebenswirklichkeit und zum Verständnis der Texte bei. Zusammen mit ausführlichen Erläuterungen und Anmerkungen will dieses in seinem Text- und Abbildungsteil gleich wichtige Werk nicht nur der rechtshistorischen Forschung dienen. Auch allgemein an Geschichte, Rechts- oder Regionalgeschichte interessierte Leser, Juristen und Studenten finden einen anschaulichen Einblick in die spätmittelalterliche Zeit.
Autorenporträt
Harald Rainer Derschka, Dr. Phil., ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte der Universität Konstanz.
Rezensionen

Süddeutsche Zeitung - Rezension
Süddeutsche Zeitung | Besprechung von 09.12.2002

Nicht mehr als zwölf Schläge
Harald Rainer Derschka hat den Schwabenspiegel erstmals ins Neuhochdeutsche übersetzt
Fragen lässt sich schon, ob der Rohrstock, den der 185. Artikel des „Schwabenspiegel”-Landrechts zur Erziehung mittelalterlicher Handwerkslehrlinge vorsieht – „Niemand soll seinem Lehrkind mehr Schläge geben als zwölf aufrichtige” –, sich in die Pädagogenhände der Minoriten Augsburgs schmiegt. Doch als sich in den siebziger Jahren des 13. Jahrhunderts die Mönche des dortigen Franziskanerklosters daran machten, die bedeutendste Rechtssumme ihrer Zeit, Eikes von Repgow niederdeutschen „Sachsenspiegel”, für den Gebrauch in Oberdeutschland aufzubereiten, ging es ihnen vor allem darum, mit Hilfe eines gleichermaßen als Rechts- und als Tugendbuch dienenden Kompendiums zur Vermeidung und Beilegung zwischenmenschlicher Konflikte beizutragen. Ihre Umarbeitung des „Sachsenspiegels” zum „Schwabenspiegel” fügt sich in die übrigen Bemühungen des Ordens, den „inneren Frieden” durch Predigt, volkssprachliche Traktate und seelsorgerische Praxis zu befördern: Das einst nur im Sächsischen gültige Recht, angereichert durch römisch- und kanonisch- rechtliche Zusätze, fungierte – nun für ganz Deutschland verbindlich – als weltliches Pendant der ebenfalls im franziskanischen Umfeld entstandenen Beichtspiegel und Poenitentialsummen, die für die kirchliche Bußpraxis bestimmt waren. Franziskanischem Geist näher sind denn auch Artikel wie der 257., der die strafrechtliche Behandlung geistig Behinderter regelt: „Über einen Toren und über einen vernunftlosen Mann soll man nicht richten.”
Die Augsburger Neubearbeitung des sächsischen Rechts wurde ins Französische und Tschechische übersetzt und hat sich binnen weniger Jahre über das ganze deutsche Sprachgebiet verbreitet: Mehr als 350 Handschriften und Fragmente des „Schwabenspiegels” sind noch erhalten. Bis an die Schwelle der Neuzeit im Straf- und Zivilrecht wirksam, hatte das nach mittelalterlicher Überzeugung von Karl dem Großen gestiftete „Kaiserrecht” selbst nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches 1900 noch sporadische Referenzfunktion in der Rechtsprechung, zuletzt 1932 in einer Entscheidung des Reichsgerichts für Zivilsachen. Und Otto Palandt bezog sich in älteren Auflagen seines BGB-Kommentars mitunter noch darauf: „Die Biene ist ein wilder Wurm” zitiert er aus dem mittelalterlichen Rechtsbuch, den BGB-Paragraphen 961 über das Herrenloswerden eines Bienenschwarms, damit ins historische Kontinuum einordnend.
Obgleich einige der unterschiedlichen Fassungen des „Schwabenspiegels” in kritischen Editionen vorliegen, gab es bislang keine neuhochdeutsche Übersetzung, die es dem des Mittelhochdeutschen nur unvollkommen mächtigen Forscher oder auch dem interessierten Laien gestattet hätte, durch die Sprachform des 13. Jahrhunderts hindurchzudringen zur Inhaltsebene des Buchs. Dem hat der Konstanzer Rechtshistoriker Harald Rainer Derschka nun abgeholfen. Sämtliche 159 Artikel des Lehnrechts und alle 377 des Landrechts – über die Grundlagen der Rechtsordnung, über Besitzrecht, Gericht und Gerichtspersonal, König und Reich mit den zahlreichen Einzelbestimmungen und Sonderregelungen, für Frauen, Geistliche und Juden etwa – hat er auf der Grundlage der 1840 von Friedrich Leonhard Anton von Laßberg edierten sogenannten „Normalfassung” in ein präzises, flüssiges Deutsch von heute übertragen, mit erläuternden Anmerkungen versehen und durch ausführliche Register erschlossen.
Mittelalterliches Recht aber wurde dem Publikum nicht nur als Text vermittelt. Schon die ältesten „Sachsenspiegel”-Codices aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts nutzten das Bildmedium, um den Rechtstext Satz für Satz ikonographisch zu erläutern. Aus guten Grund hat sich Derschka daher der von der Rechtsgeschichte lange vernachlässigten ikonographischen Dimension auch des „Schwabenspiegels” angenommen und dessen Illustrationen eingehend untersucht: in der Mehrzahl Titelminiaturen des thronenden Kaisers Karl, Stifter und Hüter des Rechts, der dem Inhalt des Buchs erst seine Gültigkeit garantiert. Nur ein Manuskript, in den vierziger Jahren des 15. Jahrhunderts in der elsässischen Handschriften-Manufaktur Diebold Laubers entstanden, durchschießt den Text mit 106 kolorierten Federzeichnungen, in denen sich prozesstechnische wie materielle Rechtsinhalte szenisch verdichten. 69 Bilder aus dieser heute in der Brüsseler Bibliothèque Royale verwahrten Handschrift werden erstmals abgebildet und rechtshistorisch gedeutet. Erst an dieser Schnittstelle, an der Text- und Bildmedium sich treffen, ist mittelalterliches Recht und sein „Sitz im Leben” greifbar, ja materialisiert sich auch vor den Augen des modernen Betrachters.
NORBERT H. OTT
HARALD RAINER DERSCHKA: Der Schwabenspiegel übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften. Verlag C. H. Beck, München 2002. 504 Seiten, 49,90 Euro.
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Perlentaucher-Notiz zur Süddeutsche Zeitung-Rezension

Erstmals, freut sich Norbert H. Ott, liegt der "Schwabenspiegel", ein mittelalterliches Rechtskompendium, das bis zu Beginn der Neuzeit im Straf- und Zivilrecht gültig war und in mehr als 350 Handschriften und Fragmenten erhalten ist, in neuhochdeutscher Fassung vor. Endlich, verkündet der Rezensent, ist es sowohl Forschern als auch "interessierten Laien" möglich, in diesem bedeutenden Schriftwerk ohne Mühe zu lesen. Dem Konstanzer Rechtshistoriker Harald Rainer Derschka zollt Ott daher hohe Anerkennung, dass er sämtliche 159 Artikel des Lehnrechts und alle 377 Artikel des Landrechts samt Einzelbestimmungen und Sonderfällen auf der Basis einer im Jahr 1840 von Friedrich Leonhard Anton von Lassberg edierten Fassung des Schwabenspiegels "flüssig" und "präzise" ins heutige Deutsch übersetzt hat. Und dabei hat Derschka auch nicht vergessen, so der Rezensent, die Ikonografie dieses Werks zu berücksichtigen und "eingehend" zu untersuchen. Schließlich werde mittelalterliches Recht erst nachvollziehbar, ist Ott überzeugt, wenn Bild und Schrift gemeinsam betrachtet werden können.

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