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Die immer größere Dynamik, mit der sich das Wohnungseigentumsrecht in den letzten Jahren entwickelt, hat die nunmehr sechste Auflage des Kommentars zwingend notwendig gemacht. Vor allem BGH und Obergerichte, aber auch die Instanz-rechtsprechung, haben mit teilweise überraschenden Erkenntnissen für Überarbeitungsbedarf gesorgt. Beispielhaft genannt seien nur die Entscheidungen des BGH zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprü-chen unter völliger Umkehr der bisher geltenden Rechtslage, zur Herstellung von Barrierefreiheit, zu Ansprüchen auf Be-gründung und…mehr

Produktbeschreibung
Die immer größere Dynamik, mit der sich das Wohnungseigentumsrecht in den letzten Jahren entwickelt, hat die nunmehr sechste Auflage des Kommentars zwingend notwendig gemacht. Vor allem BGH und Obergerichte, aber auch die Instanz-rechtsprechung, haben mit teilweise überraschenden Erkenntnissen für Überarbeitungsbedarf gesorgt. Beispielhaft genannt seien nur die Entscheidungen des BGH zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprü-chen unter völliger Umkehr der bisher geltenden Rechtslage, zur Herstellung von Barrierefreiheit, zu Ansprüchen auf Be-gründung und Aufhebung von Sondernutzungsrechten oder zur Nutzung von Wohnungseigentum für die Unterbringung von Flüchtlingen.

Ergänzend zur vollständigen Aktualiserung wurde das Werk auch in dieser Auflage wieder vertieft und ausgebaut, z.B. die Kommentierung des § 49a GKG (Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen), die Erläuterungen zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwerde oder die Darstellung der notwendigen Streitgenossenschaft bei Beschlussmängelklagen.

Die neuen Regeln, die sich für die Durchführung der Eigentümerversammlung unter Geltung der DSGVO ergeben, sind eben-falls bereits eingearbeitet.
Rezensionen
Rezension zur Vorauflage:
"Der Kommentar ist vorzüglich auf die Belange der Praxis ausgerichtet, er gibt jedem eine hervorragende Orientierung bei allen wohnungseigentumsrechtlichen Problemen."
Notar a.D. Prof. Dr. Walter Böhringer, BWNotZ 3/2015