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Zum WerkDer "große Bärmann" ist seit Jahrzehnten der Standardkommentar zum Wohnungseigentumsgesetz.Vorteile auf einen Blickpraxisorientiertwissenschaftlich fundiertgründliche Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und LiteraturZur NeuauflageDie Neuauflage berücksichtigt insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des BGHzur Unterbringung von Flüchtlingen im Wohn- und Teileigentumzur Anwendbarkeit von § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEGzur Entstehung von Sondereigentum nur in den Grenzen des zum Grundbuch eingereichten Aufteilungsplanszu den…mehr

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Produktbeschreibung
Zum WerkDer "große Bärmann" ist seit Jahrzehnten der Standardkommentar zum Wohnungseigentumsgesetz.Vorteile auf einen Blickpraxisorientiertwissenschaftlich fundiertgründliche Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und LiteraturZur NeuauflageDie Neuauflage berücksichtigt insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des BGHzur Unterbringung von Flüchtlingen im Wohn- und Teileigentumzur Anwendbarkeit von § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEGzur Entstehung von Sondereigentum nur in den Grenzen des zum Grundbuch eingereichten Aufteilungsplanszu den Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnissen der (rechtsfähigen) Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEGzu den auf § 14 Nr. 1 WEG beruhenden Pflichten des Erstehers von Wohnungseigentumzu Unterlassungsansprüchen bei zweckwidriger Nutzung des Wohnungs- und Teileigentumszur Haftung für eigenmächtige Instandsetzungenzur Kostentragung bei Übertragung der Instandsetzungspflichtzur Barrierefreiheitzur Vermehrung des Kopfstimmrechts und zum Missbrauch des Stimmrechts bei Majorisierungzur Kreditaufnahme durch die Gemeinschaftzum Verzugsschaden bei Verzug mit Hausgeldzahlungenzur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen Dritte, die für wohnungseigentumsrechtliche Verbindlichkeiten haftenzur Vorratsanfechtung von Beschlüssenzur Belastung des Verwalters mit Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEGZielgruppeFür Rechtanwälte und Notare, Verwaltungsgesellschaften und ihre Berater, Universitäten sowie für alle Gerichte in WE-Sachen sämtlicher Instanzen.