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Die Untersuchung ist der Frage gewidmet, ob von elektronischen B2B-Handelsplattformen Gefahren für den Wettbewerb ausgehen könnten. Ihr Schwerpunkt liegt auf der kartellrechtlichen Betrachtung von Marktplätzen, die von führenden Unternehmen einer Branche gegründet wurden. Deren Behandlung im US-amerikanischen und europäischen Kartellrecht wird ausführlich diskutiert und verglichen.
Dargestellt werden die Auswirkungen von B2B-Marktplätzen auf die Markttransparenz, die Bündelung von Einkaufsmacht durch Plattformnutzer und die Problematik der Verweigerung des Zugangs zu elektronischen
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Produktbeschreibung
Die Untersuchung ist der Frage gewidmet, ob von elektronischen B2B-Handelsplattformen Gefahren für den Wettbewerb ausgehen könnten. Ihr Schwerpunkt liegt auf der kartellrechtlichen Betrachtung von Marktplätzen, die von führenden Unternehmen einer Branche gegründet wurden. Deren Behandlung im US-amerikanischen und europäischen Kartellrecht wird ausführlich diskutiert und verglichen.

Dargestellt werden die Auswirkungen von B2B-Marktplätzen auf die Markttransparenz, die Bündelung von Einkaufsmacht durch Plattformnutzer und die Problematik der Verweigerung des Zugangs zu elektronischen Marktplätzen sowie der Zugangsgewährung zu diskriminierenden Bedingungen. Im Rahmen dieser Themen werden aktuelle Probleme des US-amerikanischen antitrust law sowie des europäischen Kartellrechts, wie die Rabattgewährung durch marktbeherrschende Unternehmen, näher beleuchtet.

Die Verfasserin gelangt zu dem Ergebnis, dass Gründung und Betrieb von elektronischen Marktplätzen vielfältige kartellrechtliche Probleme aufwerfen, die für das herkömmliche Instrumentarium des US-amerikanischen und europäischen Kartellrechts jedoch weder völlig neue noch unlösbare Herausforderungen darstellen. Nach ihrer Auffassung gibt es keinerlei Grund, im Bereich des Internethandels von bewährten kartellrechtlichen Prinzipien abzuweichen, aber auch keinen Anlass, angesichts der technischen Möglichkeiten nur die daraus resultierenden Risiken zu sehen und die Chancen unbeachtet zu lassen. Elektronische Marktplätze können der Autorin zufolge so ausgestaltet werden, dass ihr Betrieb kartellrechtlich unbedenklich ist.