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Nicholas Kessler untersucht zahlreiche Rechtsfragen, die sich bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (§§ 270-285 InsO) über das Vermögen einer AG und damit an der Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Gesellschaftsrecht ergeben. Einleitend werden allgemeine Probleme des Eigenverwaltungsrechts (z. B. Rechtsgrund und -natur der Befugnisse des Schuldners, seine Haftung aus § 60 InsO) und darauf aufbauend spezielle Fragen in der Gesellschaftsinsolvenz behandelt (z. B. Verbandszweck, Finanzierung der Verfahrenskosten, Wechsel von Insolvenzexperten in den Vorstand, An- und…mehr

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Produktbeschreibung
Nicholas Kessler untersucht zahlreiche Rechtsfragen, die sich bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (§§ 270-285 InsO) über das Vermögen einer AG und damit an der Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Gesellschaftsrecht ergeben. Einleitend werden allgemeine Probleme des Eigenverwaltungsrechts (z. B. Rechtsgrund und -natur der Befugnisse des Schuldners, seine Haftung aus § 60 InsO) und darauf aufbauend spezielle Fragen in der Gesellschaftsinsolvenz behandelt (z. B. Verbandszweck, Finanzierung der Verfahrenskosten, Wechsel von Insolvenzexperten in den Vorstand, An- und Bestellung sowie Vergütung der Organmitglieder, Person des Eigenverwalters).

Ein Schwerpunkt liegt im Verhältnis der Organe zueinander und zu den Verfahrensbeteiligten. Anstelle der im Regelverfahren geltenden Dreiteilung der Funktionsbereiche zwischen Verwalter und Organen unterscheidet der Autor zwischen Schuldner-, Sachwalter-, Eigenverwaltungs- und Überschneidungsbereich, die jeweils verschiedenen Bindungen insolvenz- und aktienrechtlicher Natur unterliegen. Gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsbefugnisse bestehen grundsätzlich fort, sind aber insolvenzrechtlich zu modifizieren (z. B. § 308 AktG). Das Schicksal insolvenzzweckwidriger Verfügungen wird nicht wie beim Insolvenzverwalter insolvenz- (§§ 80 bzw. 81 InsO), sondern aktienrechtlich determiniert: Zweckwidrige Maßnahmen des Vorstands sind entsprechend den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht unwirksam, solche des Aufsichtsrats nichtig und solche der Hauptversammlung gem. § 243 AktG anfechtbar.