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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 12, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) (Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht), Veranstaltung: Seminar zum Verwaltungsprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ehrenamtliche Richter sind eine über die Jahrhunderte tradierte, mal stärker, mal schwächer ausgeprägte Institution in der deutschen Rechtsprechung 1. Dass es sie gibt, ist allgemein bekannt. Was sie…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 12, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) (Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht), Veranstaltung: Seminar zum Verwaltungsprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ehrenamtliche Richter sind eine über die Jahrhunderte tradierte, mal stärker, mal schwächer ausgeprägte Institution in der deutschen Rechtsprechung 1. Dass es sie gibt, ist allgemein bekannt. Was sie allerdings konkret auf der Richterbank machen, d.h. was ihre nähere Aufgabe, Funktion und Bedeutung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, bleibt den meisten Bürgern verschlossen sofern sie nicht selber Berufs- oder Laienrichter sind. Denn erfahrungsgemäß sind ehrenamtliche Richter in der - öffentlichen - mündlichen Verhandlung schweigsamer als in der anschließenden Beratung und Abstimmung über das Urteil, wo jedoch im Wesentlichen keine anderen Personen zugelassen sind als die Richter selber und etwa Referendare 2.Ziel dieser Arbeit ist es folglich, den näheren Inhalt der Beteiligung ehrenamtlicher Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beleuchten. Dabei wird auch die Frage zu beantworten sein, wie oft Laienrichter überhaupt noch zum Zuge kommen und wie ihre Bedeutung aus Sicht der berufsrichterlichen Praxis sowie aus ihrer eigenen Sicht bewertet wird. Formale Fragen nach den Voraussetzungen für die Berufung in das Amt, die Amtsdauer oder das Wahlverfahren sollen nur eine untergeordnete Rolle spielen bzw. nur dann angesprochen werden, wenn sie dem Verständnis des Ziels dieser Arbeit dienen 3.