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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem Deutschlands eine unverzichtbare Klagemöglichkeit. Trotz der praktischen Relevanz fehlt es bislang an Untersuchungen zu den Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erledigung des angegriffenen Rechtsakts in anderen Rechtsordnungen. Dies nimmt die Arbeit zum Anlass, sich näher mit den Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erledigung des angegriffenen Rechtsakts auf Unionsebene auseinanderzusetzen. Dabei sollen die Verfahrenskonstellationen, für die eine Fortsetzung nach Entfallen des Klagegegenstandes in Betracht kommt, und…mehr

Produktbeschreibung
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem Deutschlands eine unverzichtbare Klagemöglichkeit. Trotz der praktischen Relevanz fehlt es bislang an Untersuchungen zu den Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erledigung des angegriffenen Rechtsakts in anderen Rechtsordnungen. Dies nimmt die Arbeit zum Anlass, sich näher mit den Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erledigung des angegriffenen Rechtsakts auf Unionsebene auseinanderzusetzen. Dabei sollen die Verfahrenskonstellationen, für die eine Fortsetzung nach Entfallen des Klagegegenstandes in Betracht kommt, und die damit verbundenen rechtlichen Wertungen herausgearbeitet werden, um sodann der Frage nachzugehen, inwieweit sich dieser Ansatz zu der konzeptionellen Ausrichtung des Rechtsschutzsystems verhält. In einer rechtsvergleichenden Untersuchung mit den prozessualen Möglichkeiten in Deutschland und Frankreich werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausgearbeitet und auf ihre Systemrichtigkeit überprüft.
Autorenporträt
Lisa Ruess studierte Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Nach dem ersten Staatsexamen begann sie ein Promotionsvorhaben bei Prof. Dr. Wolfgang Kahl am Institut für deutsches und europäisches Verwaltungsrecht. Während dieser Zeit arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an diesem Institut sowie in verschiedenen Kanzleien. Seit Dezember 2020 ist sie Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Hamburg.