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Die Auseinandersetzung um den Streitgegenstand als »Zentralinstitut« des Prozesses währt seit Jahrzehnten und ist noch immer für theoretische wie praktische Fragen relevant. Die Arbeit will diese Diskussion auf die Bedeutung, die der Begriff in den Normen der VwGO hat, zurückführen.
Hierfür untersucht sie mittels Auslegung u.a. diejenigen Regelungen, in denen der Streitgegenstand genannt ist. Die Interpretation führt zu zwei Überlegungen: zum einen, ob die dem Begriff zugeordneten Probleme nicht bisweilen zu verschiedenartig sind, um einer einheitlichen Lösung zugänglich zu sein. Zum…mehr

Produktbeschreibung
Die Auseinandersetzung um den Streitgegenstand als »Zentralinstitut« des Prozesses währt seit Jahrzehnten und ist noch immer für theoretische wie praktische Fragen relevant. Die Arbeit will diese Diskussion auf die Bedeutung, die der Begriff in den Normen der VwGO hat, zurückführen.

Hierfür untersucht sie mittels Auslegung u.a. diejenigen Regelungen, in denen der Streitgegenstand genannt ist. Die Interpretation führt zu zwei Überlegungen: zum einen, ob die dem Begriff zugeordneten Probleme nicht bisweilen zu verschiedenartig sind, um einer einheitlichen Lösung zugänglich zu sein. Zum anderen, ob die prozessualen Fragen nicht vielfach bereits auf Ebene des materiellen Rechtes einfacher gelöst werden können.

So entwirft die Arbeit ein Modell, in dem das materielle subjektive Recht anstelle des Streitgegenstandes im Zentrum des Prozesses steht. Sie will dadurch etwa bei der Rechtskraft die Brücke schlagen vom Verwaltungsakt, den Otto Mayer seinerzeit aus dem Urteil entwickelt hat, hin zu einem Verständnis auch des Urteils als Einzelfall-Rechtssatz. Auf diese Weise lassen sich viele der diskutierten Probleme in ein einheitliches System einfügen und einer Lösung zuführen.